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{'item': '97/12/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1999 Geschäftszahl97/12/0135 RechtssatzDie Anspruchsvoraussetzung des besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung kommt nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Wenn einem Beamten nicht weniger als drei Leitungsgewalten übergeordnet sind und von ihm auch nicht Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen sind, kann nicht gesagt werden, dass eine besondere Leitungsfunktion ausgeübt wird (Hinweis E 1.2.1978, 1864/76 oder E 1.3.1978, 928/77). In diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Tätigkeiten Leiter der Abteilung Arbeitslosenversicherung bzw. der Abteilung Berufsberatung bei Arbeitsämtern der Gruppe I (siehe die beiden vorher genannten E) sowie die Leitung eines Bezirksgerichtes mit Gefangenenhaus (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74) oder die Funktion als Kommandant eines Bezirksgendarmeriekommandos (Hinweis E 2.3.1981, 12/3312/80) nicht als besondere Leitungsfunktionen gewertet (hier: für einen näher bezeichneten Zeitraum kommt dem Beschwerdeführer ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung als Personalsachbearbeiter bzw. Leiter eines Personalreferates im Rahmen der Personalabteilung eines Landeskrankenhauses, wo er jedenfalls noch mehreren Führungsverantwortlichen unterstellt war, von vornherein nicht zu; es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer übertragenen Verwaltungsaufgaben um solche von außergewöhnlicher Bedeutung gehandelt habe).Die Anspruchsvoraussetzung des besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung kommt nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Wenn einem Beamten nicht weniger als drei Leitungsgewalten übergeordnet sind und von ihm auch nicht Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen sind, kann nicht gesagt werden, dass eine besondere Leitungsfunktion ausgeübt wird (Hinweis E 1.2.1978, 1864/76 oder E 1.3.1978, 928/77). In diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Tätigkeiten Leiter der Abteilung Arbeitslosenversicherung bzw. der Abteilung Berufsberatung bei Arbeitsämtern der Gruppe römisch eins (siehe die beiden vorher genannten E) sowie die Leitung eines Bezirksgerichtes mit Gefangenenhaus (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74) oder die Funktion als Kommandant eines Bezirksgendarmeriekommandos (Hinweis E 2.3.1981, 12/3312/80) nicht als besondere Leitungsfunktionen gewertet (hier: für einen näher bezeichneten Zeitraum kommt dem Beschwerdeführer ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung als Personalsachbearbeiter bzw. Leiter eines Personalreferates im Rahmen der Personalabteilung eines Landeskrankenhauses, wo er jedenfalls noch mehreren Führungsverantwortlichen unterstellt war, von vornherein nicht zu; es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer übertragenen Verwaltungsaufgaben um solche von außergewöhnlicher Bedeutung gehandelt habe).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.