RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl97/12/0192 Rechtssatz§ 73 RGV zielt im Ergebnis darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch § 73 letzter Satz RGV sollte vermieden werden, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt werden. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom
- Oktober bis
- November 1995 iS des § 73 RGV schon deshalb keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr, weil er in diesem Zeitraum eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt erhalten hat, die er in Anspruch hätte nehmen können. Hingegen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nächtigungsgebühr für den Zeitraum ab dem
- November 1995 nicht auf Grundlage des § 73 RGV in Abrede zu stellen, weil für ihn ab diesem Zeitpunkt keine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit (mehr) zur Verfügung stand. Dem Umstand, dass der Verlust der Reservierung dieser unentgeltlichen Nächtigungsmöglichkeit auf seine Untätigkeit zurückzuführen ist, die für ihn bereitgehaltene Unterkunft (durch Aushändigung der Schlüssel etc.) zu übernehmen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Weitergabe einer (ursprünglich) reservierten, aber nicht übernommenen Unterkunft an einen anderen Unterkunftswerber (mit der Konsequenz, dass sich die Behörde für diesen die Auszahlung der Nächtigungsgebühr erspart), hat der erste Unterkunftswerber, dem ab Weitergabe keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt werden kann, möglicherweise - wenn die Voraussetzungen nach § 22 RGV erfüllt sind - (wieder) Anspruch auf Nächtigungsgebühr.Paragraph 73, RGV zielt im Ergebnis darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch Paragraph 73, letzter Satz RGV sollte vermieden werden, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt werden. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom
- Oktober bis
- November 1995 iS des Paragraph 73, RGV schon deshalb keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr, weil er in diesem Zeitraum eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt erhalten hat, die er in Anspruch hätte nehmen können. Hingegen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nächtigungsgebühr für den Zeitraum ab dem
- November 1995 nicht auf Grundlage des Paragraph 73, RGV in Abrede zu stellen, weil für ihn ab diesem Zeitpunkt keine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit (mehr) zur Verfügung stand. Dem Umstand, dass der Verlust der Reservierung dieser unentgeltlichen Nächtigungsmöglichkeit auf seine Untätigkeit zurückzuführen ist, die für ihn bereitgehaltene Unterkunft (durch Aushändigung der Schlüssel etc.) zu übernehmen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Weitergabe einer (ursprünglich) reservierten, aber nicht übernommenen Unterkunft an einen anderen Unterkunftswerber (mit der Konsequenz, dass sich die Behörde für diesen die Auszahlung der Nächtigungsgebühr erspart), hat der erste Unterkunftswerber, dem ab Weitergabe keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt werden kann, möglicherweise - wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 22, RGV erfüllt sind - (wieder) Anspruch auf Nächtigungsgebühr.