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{'item': '97/12/0251'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl97/12/0251 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/26 94/12/0058 3 (hier: hinsichtlich der dienstlichen Aufgaben Ernennung in das Dienstverhältnis und Ernennung im Dienstverhältnis sind die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse maßgebend; diese zeigen sich - ähnlich wie bei dem in der Vorjudikatur behandelten Fall der Prüfung von Reiserechnungen - nicht bloß in der durch die vorgenommene Aufgliederung der einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund stehenden Manipulationen mit verschiedenen Daten und Formularen; wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich alles umfasst, was für die Gesetzmäßigkeit der Aufnahme eines Bediensteten erforderlich ist, gehörte dazu die Kenntnis, welche Schritte erforderlich sind, und die Beurteilung der Ergebnisse; schon die verschiedentlich erforderliche Überprüfung von Daten dieser Personen, zB im Zusammenhang mit den Vordienstzeiten, setzt Kenntnisse voraus, die in der Regel aber nur bei Unrichtigkeit, also wenn die Überprüfungshandlung nach außen deswegen dokumentiert wird, einen schriftlichen Niederschlag finden, selbst wenn der Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers zweifellos begrenzt und spezialisiert ist, handelt es sich dabei, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zielvorgabe der gesetzmäßigen Herstellung eines Endzustandes auf Grund vorgegebener abstrakter Regeln (Rechtsnormen und Erlässe) tätig zu werden hat, um Rechtsanwendung, wie sie für die Verwendungsgruppe B typisch ist; dies kann auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Erhebungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden; der Beschwerde kommt auch insofern Berechtigung zu, als sie die Berechnungsweise bemängelt; wenn schon in Minuten der Arbeitszeit gerechnet wird, so müssen auch Pausen und dergleichen miteinkalkuliert werden) StammrechtssatzBei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, dh die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen (Hinweis E 1.2.1990, 89/12/0133; hier: die Ermittlungen der belangten Behörde sind deshalb unvollständig geblieben, weil sie nur einen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers erfasst haben; auch der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist prozentuell im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Beamten zu bestimmen, dh, dass die einzelnen zu bewertenden Kategorien der Tätigkeiten zusammen 100 Prozent der reinen Arbeitszeit entsprechen müssen; dabei ist zunächst überschlagsmäßig der Zeitaufwand für jede Gruppe von Tätigkeiten zu berechnen; danach ist das jeweilige prozentuelle Verhältnis der einzelnen daraus resultierenden Zahlen zu ihrer Gesamtsumme zu ermitteln; nach der Ermittlung und Bewertung sämtlicher Kategorien von Tätigkeiten hätte die belangte Behörde dann ausgehend davon, dass deren Summe 100 Prozent der Gesamttätigkeit entspricht, für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen den quantitativen Anteil an der Gesamttätigkeit feststellen müssen).Bei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, dh die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen (Hinweis E 1.2.1990, 89/12/0133; hier: die Ermittlungen der belangten Behörde sind deshalb unvollständig geblieben, weil sie nur einen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers erfasst haben; auch der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist prozentuell im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Beamten zu bestimmen, dh, dass die einzelnen zu bewertenden Kategorien der Tätigkeiten zusammen 100 Prozent der reinen Arbeitszeit entsprechen müssen; dabei ist zunächst überschlagsmäßig der Zeitaufwand für jede Gruppe von Tätigkeiten zu berechnen; danach ist das jeweilige prozentuelle Verhältnis der einzelnen daraus resultierenden Zahlen zu ihrer Gesamtsumme zu ermitteln; nach der Ermittlung und Bewertung sämtlicher Kategorien von Tätigkeiten hätte die belangte Behörde dann ausgehend davon, dass deren Summe 100 Prozent der Gesamttätigkeit entspricht, für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen den quantitativen Anteil an der Gesamttätigkeit feststellen müssen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.