RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2002 Geschäftszahl97/12/0261 RechtssatzNach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 31 Abs. 2 StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 31 Abs. 2 StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Bestimmung bloß beispielhaften Charakter hat. Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31 Abs. 1 StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 dieser Bestimmung führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hiefür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird. Da diese vom StudFG getroffene Lösung offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung dient, erweist sich die Auffassung, dass ein "Vergleich" kein tauglicher Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 StudFG sei, nicht als rechtswidrig (vgl. das zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 13 Abs. 7 StudFG 1983 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.