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{'item': '97/12/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl97/12/0297 RechtssatzDie belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen - ausgehend von dem dem Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Optionserklärung (=

  1. Jänner 1995) nach Änderung seiner Verwendung ab
  2. April 1995 dauernd zugewiesenen Arbeitsplatz (dies ergibt sich schon aus § 262 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit § 262 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, der gleichfalls auf die Verwendung zum maßgebenden Zeitpunkt abstellt) eines Sachbereichsleiters "SB 1031" des betreffenden Landesgendarmeriekommandos - an Hand der gesetzlichen Einstufungskriterien (insbesondere der in § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979) zu überprüfen, ob die zum
  3. April 1995 vorgenommene Einstufung dieses (unbestritten) der Verwendungsgruppe E 2a zugeordneten Arbeitsplatzes, für die der Beschwerdeführer am
  4. April 1995 die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt hat, in der Funktionsgruppe 2 dem Gesetz entspricht oder nicht. Daran ändern auch die Angaben in der (unverbindlichen) Dienstgebermitteilung (die noch am
  5. Mai 1995 von der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bis zum
  6. März 1995 ausging und die Einteilung des Beschwerdeführers als Sachbereichsleiter "SB 1031" nicht enthielt) nichts. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die an Hand der Bewertungskriterien des Gesetzes vorzunehmende Prüfung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab
  7. Jänner 1995 nicht schon wegen der (ab 1996 erfolgten) Zuordnung im Stellenplan 1996 (Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5) entbehrlich wird. Die Bewertung seines Arbeitsplatzes laut Stellenplan 1996 hat in dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchzuführenden Verfahren bestenfalls eine gewisse Indizwirkung, bindet aber die Dienstbehörde nicht.Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen - ausgehend von dem dem Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Optionserklärung (=
  8. Jänner 1995) nach Änderung seiner Verwendung ab
  9. April 1995 dauernd zugewiesenen Arbeitsplatz (dies ergibt sich schon aus Paragraph 262, Absatz 4, letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 262, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979, der gleichfalls auf die Verwendung zum maßgebenden Zeitpunkt abstellt) eines Sachbereichsleiters "SB 1031" des betreffenden Landesgendarmeriekommandos - an Hand der gesetzlichen Einstufungskriterien (insbesondere der in Paragraph 143, Absatz 3, BDG 1979 genannten Kriterien in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979) zu überprüfen, ob die zum
  10. April 1995 vorgenommene Einstufung dieses (unbestritten) der Verwendungsgruppe E 2a zugeordneten Arbeitsplatzes, für die der Beschwerdeführer am
  11. April 1995 die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt hat, in der Funktionsgruppe 2 dem Gesetz entspricht oder nicht. Daran ändern auch die Angaben in der (unverbindlichen) Dienstgebermitteilung (die noch am
  12. Mai 1995 von der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bis zum
  13. März 1995 ausging und die Einteilung des Beschwerdeführers als Sachbereichsleiter "SB 1031" nicht enthielt) nichts. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die an Hand der Bewertungskriterien des Gesetzes vorzunehmende Prüfung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab
  14. Jänner 1995 nicht schon wegen der (ab 1996 erfolgten) Zuordnung im Stellenplan 1996 (Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5) entbehrlich wird. Die Bewertung seines Arbeitsplatzes laut Stellenplan 1996 hat in dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchzuführenden Verfahren bestenfalls eine gewisse Indizwirkung, bindet aber die Dienstbehörde nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.