RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl97/12/0373 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1994, Zl. 94/12/0165, zu § 25 Abs. 4 PVG 1967, der die Fortzahlung der "laufenden Bezüge" an freigestellte Personalvertreter normiert, ausgesprochen, dass durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt. Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 heranzuziehen, der die Fortzahlung des "Diensteinkommens (mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen)" an freigestellte Personalvertreter vorsieht. So wie sich der im § 25 Abs. 4 PVG 1967 verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG 1956 deckt, sondern auch die Nebengebühren umfasst (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom
- November 1994), zählen zum "Diensteinkommen" in § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 außer dem Gehalt und allfälligen Zulagen (§ 3 BO 1994) auch die Nebengebühren (§§ 33 ff BO 1994) mit der oben erwähnten Einschränkung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1994, Zl. 94/12/0165, zu Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967, der die Fortzahlung der "laufenden Bezüge" an freigestellte Personalvertreter normiert, ausgesprochen, dass durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt. Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 heranzuziehen, der die Fortzahlung des "Diensteinkommens (mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen)" an freigestellte Personalvertreter vorsieht. So wie sich der im Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in Paragraph 3, GehG 1956 deckt, sondern auch die Nebengebühren umfasst vergleiche auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom
- November 1994), zählen zum "Diensteinkommen" in Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 außer dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Paragraph 3, BO 1994) auch die Nebengebühren (Paragraphen 33, ff BO 1994) mit der oben erwähnten Einschränkung.
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