RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl97/12/0375 RechtssatzDas an die Magistratsabteilung 15-Gesundheitsamt, amtsärztliche Untersuchungsstelle, gerichtete Auftragsschreiben des Stadtschulrates für Wien vom
- August 1995 war zweifellos - objektiv (und nicht bloß vor dem Hintergrund der der Professorin bereits gewährten Lehrpflichtermäßigungen und des diesbezüglichen neuerlichen Antrages) betrachtet - seinem Inhalt nach auf die Abklärung von für eine Ruhestandsversetzung maßgeblichen Fragen gerichtet, nämlich, ob bei der Professorin völlige Dienstunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn aber damit bejaht wird, dass vor dem maßgeblichen Stichtag des § 62c Abs. 1 PG 1965 idF des Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201/1996 bereits eine (amtswegige) Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens erfolgt ist, ist damit für die Professorin nichts gewonnen, weil jedenfalls dieses Verfahren nicht zur Ruhestandsversetzung geführt hat und nicht bloß auf das Faktum der Einleitung (losgelöst vom weiteren Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das von Amts wegen eingeleitete Verfahren - vor dem Antrag der Professorin - (formlos) eingestellt worden ist und das Ruhestandsversetzungsverfahren (das Verfahren, das tatsächlich zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat) erst über entsprechenden Antrag der Professorin vom
- März 1996 eingeleitet wurde. Mangels Anwendbarkeit des § 62c Abs. 1 PG 1965 idF des Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201/1996 ist daher § 4 leg. cit. idF dieses Bundesgesetzes anzuwenden (ausführliche Begründung im E).Das an die Magistratsabteilung 15-Gesundheitsamt, amtsärztliche Untersuchungsstelle, gerichtete Auftragsschreiben des Stadtschulrates für Wien vom
- August 1995 war zweifellos - objektiv (und nicht bloß vor dem Hintergrund der der Professorin bereits gewährten Lehrpflichtermäßigungen und des diesbezüglichen neuerlichen Antrages) betrachtet - seinem Inhalt nach auf die Abklärung von für eine Ruhestandsversetzung maßgeblichen Fragen gerichtet, nämlich, ob bei der Professorin völlige Dienstunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn aber damit bejaht wird, dass vor dem maßgeblichen Stichtag des Paragraph 62 c, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung des Artikel 4, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, bereits eine (amtswegige) Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens erfolgt ist, ist damit für die Professorin nichts gewonnen, weil jedenfalls dieses Verfahren nicht zur Ruhestandsversetzung geführt hat und nicht bloß auf das Faktum der Einleitung (losgelöst vom weiteren Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das von Amts wegen eingeleitete Verfahren - vor dem Antrag der Professorin - (formlos) eingestellt worden ist und das Ruhestandsversetzungsverfahren (das Verfahren, das tatsächlich zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat) erst über entsprechenden Antrag der Professorin vom
- März 1996 eingeleitet wurde. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 62 c, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung des Artikel 4, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist daher Paragraph 4, leg. cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden (ausführliche Begründung im E).