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{'item': '97/12/0376'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl97/12/0376 RechtssatzEs kommt für die Beantwortung der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV auf die zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme durch die Dienstbehörde vorliegenden Gegebenheiten an. Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, es liege eine Versetzung des Beschwerdeführers mit

  1. September 1991 vor, auf die Aufzeichnungen des Personalinformationssystems (PIS) und auf das bei der Postautoleitung Wien am
  2. September 1991 eingelangte Versetzungsersuchen des Beschwerdeführers gestützt. Dies ist in dienstrechtlicher Sicht zwar verfehlt (vgl. §§ 38 und 40 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1999, Zl. 97/12/0255), unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit
  4. Juli 1991 "bis auf weiteres" der Postautostelle E dienstzugeteilt worden war und dass diese Personalmaßnahme bis
  5. September 1994 angedauert hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorher zitierten hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1999 ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung im Sinne des BDG 1979 "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, u.zw. sowohl im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (§§ 2 Abs. 3 iVm 22 ff RGV), sind ersichtlicher Weise nämlich nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines (Rest-) Anspruches des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum
  7. Juni bis
  8. September 1994 konnte die belangte Behörde jedoch schon im Hinblick auf die fast dreijährige Dauer der Personalmaßnahme ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen, dass mit der dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte.Es kommt für die Beantwortung der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV auf die zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme durch die Dienstbehörde vorliegenden Gegebenheiten an. Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, es liege eine Versetzung des Beschwerdeführers mit
  9. September 1991 vor, auf die Aufzeichnungen des Personalinformationssystems (PIS) und auf das bei der Postautoleitung Wien am
  10. September 1991 eingelangte Versetzungsersuchen des Beschwerdeführers gestützt. Dies ist in dienstrechtlicher Sicht zwar verfehlt vergleiche Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 1999, Zl. 97/12/0255), unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit
  12. Juli 1991 "bis auf weiteres" der Postautostelle E dienstzugeteilt worden war und dass diese Personalmaßnahme bis
  13. September 1994 angedauert hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorher zitierten hg. Erkenntnis vom
  14. Juni 1999 ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung im Sinne des BDG 1979 "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV abgedeckt werden sollte. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, u.zw. sowohl im Dienstrecht (Paragraph 39, BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (Paragraphen 2, Absatz 3, in Verbindung mit 22 ff RGV), sind ersichtlicher Weise nämlich nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines (Rest-) Anspruches des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum
  15. Juni bis
  16. September 1994 konnte die belangte Behörde jedoch schon im Hinblick auf die fast dreijährige Dauer der Personalmaßnahme ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen, dass mit der dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV abgedeckt werden sollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.