RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl97/12/0409 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1995, Zl. 95/12/0038, in einem sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Fall (Anmerkung: der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, der ebenfalls noch nicht ins Funktionszulagenschema übergeleitet war, begehrte die Feststellung, ob eine Ernennung rechtswirksam erfolgt sei) Folgendes ausgeführt: "Zwar hängt vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers, in dessen Mittelpunkt jedoch zweifellos seine dienstrechtliche Stellung (§§ 3 in Verbindung mit 8 BDG 1979) steht, auch dessen besoldungsrechtliche Stellung ab; da aber der Gesetzgeber auch die Wendung "dienst- und besoldungsrechtliche Stellung" (vgl. z.B. § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) kennt, im Zweifel diesem nicht unterstellt werden kann, dass er das Gleiche durch zwei verschiedene Worte ausdrückt sowie § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 von der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung spricht und die dort in der Folge aufgezählten Angelegenheiten eindeutig solche im Gehaltsgesetz geregelte sind, kann im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 nicht als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des als Dienstbehörde erster Instanz eingeschrittenen LGK herangezogen werden." Diese Überlegungen treffen auch im Beschwerdefall zu, weil im Mittelpunkt des Verfahrens über den vorliegenden Antrag auf Feststellung der dauernden oder nur vorübergehenden Innehabung eines Arbeitsplatzes zweifellos die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers steht, selbst wenn damit allenfalls auch besoldungsrechtliche Auswirkungen verbunden wären. Eine auf § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 gründende Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz (Landesgendarmeriekommando - LGK) liegt demnach nicht vor. Auch ein anderer Tatbestand des § 1 Abs. 1 DVV 1981 kommt im vorliegenden Fall für eine Übertragung der Zuständigkeit nicht in Betracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1995, Zl. 95/12/0038, in einem sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Fall (Anmerkung: der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, der ebenfalls noch nicht ins Funktionszulagenschema übergeleitet war, begehrte die Feststellung, ob eine Ernennung rechtswirksam erfolgt sei) Folgendes ausgeführt: "Zwar hängt vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers, in dessen Mittelpunkt jedoch zweifellos seine dienstrechtliche Stellung (Paragraphen 3, in Verbindung mit 8 BDG 1979) steht, auch dessen besoldungsrechtliche Stellung ab; da aber der Gesetzgeber auch die Wendung "dienst- und besoldungsrechtliche Stellung" vergleiche z.B. Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979) kennt, im Zweifel diesem nicht unterstellt werden kann, dass er das Gleiche durch zwei verschiedene Worte ausdrückt sowie Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 von der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung spricht und die dort in der Folge aufgezählten Angelegenheiten eindeutig solche im Gehaltsgesetz geregelte sind, kann im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 nicht als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des als Dienstbehörde erster Instanz eingeschrittenen LGK herangezogen werden." Diese Überlegungen treffen auch im Beschwerdefall zu, weil im Mittelpunkt des Verfahrens über den vorliegenden Antrag auf Feststellung der dauernden oder nur vorübergehenden Innehabung eines Arbeitsplatzes zweifellos die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers steht, selbst wenn damit allenfalls auch besoldungsrechtliche Auswirkungen verbunden wären. Eine auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 gründende Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz (Landesgendarmeriekommando - LGK) liegt demnach nicht vor. Auch ein anderer Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, DVV 1981 kommt im vorliegenden Fall für eine Übertragung der Zuständigkeit nicht in Betracht.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.