RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl97/12/0418 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Begriff der "Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 nicht deckungsgleich. Erwerbsfähigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist. Dagegen liegt Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 dann vor, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
- November 1994, Zl. 94/12/0162, und vom
- November 2001, Zl. 2000/12/0300). Hier betreffend § 107 Abs. 2 OÖ LBG 1993 und § 9 Abs. 1 OÖ LBPG 1966.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Begriff der "Dienstunfähigkeit" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 nicht deckungsgleich. Erwerbsfähigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist. Dagegen liegt Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 dann vor, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
- November 1994, Zl. 94/12/0162, und vom
- November 2001, Zl. 2000/12/0300). Hier betreffend Paragraph 107, Absatz 2, OÖ LBG 1993 und Paragraph 9, Absatz eins, OÖ LBPG 1966.