RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2000 Geschäftszahl97/12/0425 RechtssatzDer VwGH hat in seinem E 15.12.1999, 98/12/0251, ua ausgeführt, dass Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten und solcherart von außenstehenden Dritten nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Werturteils über einen Beamten dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum sind. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar ist (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982). Da der zweiten Leistungsfeststellung nicht der Zweck unterstellt werden kann, lediglich als Grund für eine Entlassung nach § 22 BDG 1979 zu dienen, sondern sie dazu dient, dem Beamten im zweiten Beurteilungszeitraum die Möglichkeit zu bieten, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist trotz § 83 Abs 4 letzter Satz BDG davon auszugehen, dass das Werturteil der Dienstbehörde auf eine entsprechende Beobachtung der Leistung des Beamten zu gründen ist. § 83 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 entbindet also bloß von der Verpflichtung, einen zeitlich fixierten Mindestbeobachtungszeitraum einzuhalten (hier: gerade bei einer Dienstzuteilung bilden erst eigene Beobachtungen des (neuen) Dienststellenleiters unter Berücksichtigung einer Einarbeitungsphase des Dienstnehmers eine taugliche Grundlage für das abzugebende Werturteil; eine Bewertung der in der zweiten Beobachtungsphase (Dienstzuteilung) erbrachten Arbeitsleistung von nur 3 Tagen ist nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen).Der VwGH hat in seinem E 15.12.1999, 98/12/0251, ua ausgeführt, dass Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten und solcherart von außenstehenden Dritten nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Werturteils über einen Beamten dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum sind. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar ist (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982). Da der zweiten Leistungsfeststellung nicht der Zweck unterstellt werden kann, lediglich als Grund für eine Entlassung nach Paragraph 22, BDG 1979 zu dienen, sondern sie dazu dient, dem Beamten im zweiten Beurteilungszeitraum die Möglichkeit zu bieten, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist trotz Paragraph 83, Absatz 4, letzter Satz BDG davon auszugehen, dass das Werturteil der Dienstbehörde auf eine entsprechende Beobachtung der Leistung des Beamten zu gründen ist. Paragraph 83, Absatz 4, letzter Satz BDG 1979 entbindet also bloß von der Verpflichtung, einen zeitlich fixierten Mindestbeobachtungszeitraum einzuhalten (hier: gerade bei einer Dienstzuteilung bilden erst eigene Beobachtungen des (neuen) Dienststellenleiters unter Berücksichtigung einer Einarbeitungsphase des Dienstnehmers eine taugliche Grundlage für das abzugebende Werturteil; eine Bewertung der in der zweiten Beobachtungsphase (Dienstzuteilung) erbrachten Arbeitsleistung von nur 3 Tagen ist nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.