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{'item': '97/13/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2003 Geschäftszahl97/13/0052 RechtssatzMit seinen Ausführungen über das Entstehen der Steuerschuld im Falle "schwebend unwirksamer Geschäfte" erst mit Erteilung der Genehmigung übersieht der Abgabepflichtige, dass sich dies aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ergibt, wonach die Grunderwerbsteuerschuld erst mit Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung entsteht, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist. Für die ertragsteuerliche Betrachtung fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Bestimmung, die steuerlichen Auswirkungen erst mit Erteilung einer Genehmigung durch eine Behörde eintreten zu lassen. Für den seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelnden Abgabepflichtigen waren für die Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften des EStG 1988 treffen abweichende Regelungen. Daher kommt es im Beschwerdefall darauf an, ob der Abgabepflichtige den aus der Veräußerung der Liegenschaft erzielten Gewinn bilanzsteuerrechtlich im Wirtschaftsjahr 1991/92 (wie von der Abgabenbehörde angenommen) oder erst danach (etwa wie vom Abgabepflichtigen angenommen) mit Erteilung der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Wien zu erfassen hatte. Auf die - auch von der vom Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Genehmigung abhängigen - Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaft, kommt es bei der Frage, in welchem Wirtschaftsjahr der Veräußerungserlös zu erfassen ist, nicht entscheidend an. Maßgebend ist, wann das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2001, 99/13/0025). Wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft - wenn der Käufer bereits in der Lage ist, das Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und von dieser Herrschaftsgewalt jeden auszuschließen - ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa Stoll, BAO I, 292). Die Bestimmung des von der Abgabenbehörde herangezogenen § 4 BewG ist im gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die darauf aufbauenden Ausführungen der Abgabenbehörde zu "Rechtsbedingungen" zutreffen. Mit der von der Abgabenbehörde erwähnten, für die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums nicht erforderlichen bloßen Einverleibung des Eigentums im Grundbuch ist die im Beschwerdefall erforderliche Genehmigung nicht ohne weiteres vergleichbar.Mit seinen Ausführungen über das Entstehen der Steuerschuld im Falle "schwebend unwirksamer Geschäfte" erst mit Erteilung der Genehmigung übersieht der Abgabepflichtige, dass sich dies aus der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, des Grunderwerbsteuergesetzes ergibt, wonach die Grunderwerbsteuerschuld erst mit Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung entsteht, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist. Für die ertragsteuerliche Betrachtung fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Bestimmung, die steuerlichen Auswirkungen erst mit Erteilung einer Genehmigung durch eine Behörde eintreten zu lassen. Für den seinen Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1988 ermittelnden Abgabepflichtigen waren für die Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften des EStG 1988 treffen abweichende Regelungen. Daher kommt es im Beschwerdefall darauf an, ob der Abgabepflichtige den aus der Veräußerung der Liegenschaft erzielten Gewinn bilanzsteuerrechtlich im Wirtschaftsjahr 1991/92 (wie von der Abgabenbehörde angenommen) oder erst danach (etwa wie vom Abgabepflichtigen angenommen) mit Erteilung der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Wien zu erfassen hatte. Auf die - auch von der vom Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Genehmigung abhängigen - Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaft, kommt es bei der Frage, in welchem Wirtschaftsjahr der Veräußerungserlös zu erfassen ist, nicht entscheidend an. Maßgebend ist, wann das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2001, 99/13/0025). Wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft - wenn der Käufer bereits in der Lage ist, das Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und von dieser Herrschaftsgewalt jeden auszuschließen - ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist vergleiche etwa Stoll, BAO römisch eins, 292). Die Bestimmung des von der Abgabenbehörde herangezogenen Paragraph 4, BewG ist im gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die darauf aufbauenden Ausführungen der Abgabenbehörde zu "Rechtsbedingungen" zutreffen. Mit der von der Abgabenbehörde erwähnten, für die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums nicht erforderlichen bloßen Einverleibung des Eigentums im Grundbuch ist die im Beschwerdefall erforderliche Genehmigung nicht ohne weiteres vergleichbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.