RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2001 Geschäftszahl97/13/0066 RechtssatzAls Betriebsvorrichtungen iSd § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 sind bei Einbauten in Gebäuden solche Vorrichtungen anzusehen, die unmittelbar dem Betrieb dienen und nicht primär der Benützung des Gebäudes, was für Regale zu bejahen ist. Mit dem Vorbringen, die Regale seien mit den Geschäftsräumlichkeiten so fest verbunden, dass sie sowohl zivilrechtlich als auch faktisch als Bestandteil des Gebäudes anzusehen seien, ist auf Grund des Wortlautes des § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 nichts zu gewinnen, welcher die Eigenschaft einer solchen Vorrichtung als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes als Hindernis für den Ausschluss der Begünstigung ausdrücklich verneint. Dass zu jedem Regal zwangsläufig nicht nur die durch das Regal verbrauchte Bodenfläche, sondern auch der davor befindliche Raum gehöre, ist kein erfolgreiches Argument,weil der Begünstigungsausschluss der Norm des § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 andernfalls nämlich keinen Anwendungsbereich mehr fände. Sowohl Maschinen als auch sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, verbrauchen eine ihrer Größe und den Erforderlichkeiten ihres Gebrauches entsprechend große Fläche Bodens. Dieser Umstand ist demnach nicht geeignet, die Beurteilung, es unterlägen die Entgelte aus der Vermietung der Regale dem Umsatzsteuersatz des § 10 Abs 1 UStG 1972, als rechtswidrig zu erweisen.Als Betriebsvorrichtungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Satz 2 UStG 1972 sind bei Einbauten in Gebäuden solche Vorrichtungen anzusehen, die unmittelbar dem Betrieb dienen und nicht primär der Benützung des Gebäudes, was für Regale zu bejahen ist. Mit dem Vorbringen, die Regale seien mit den Geschäftsräumlichkeiten so fest verbunden, dass sie sowohl zivilrechtlich als auch faktisch als Bestandteil des Gebäudes anzusehen seien, ist auf Grund des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Satz 2 UStG 1972 nichts zu gewinnen, welcher die Eigenschaft einer solchen Vorrichtung als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes als Hindernis für den Ausschluss der Begünstigung ausdrücklich verneint. Dass zu jedem Regal zwangsläufig nicht nur die durch das Regal verbrauchte Bodenfläche, sondern auch der davor befindliche Raum gehöre, ist kein erfolgreiches Argument,weil der Begünstigungsausschluss der Norm des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Satz 2 UStG 1972 andernfalls nämlich keinen Anwendungsbereich mehr fände. Sowohl Maschinen als auch sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, verbrauchen eine ihrer Größe und den Erforderlichkeiten ihres Gebrauches entsprechend große Fläche Bodens. Dieser Umstand ist demnach nicht geeignet, die Beurteilung, es unterlägen die Entgelte aus der Vermietung der Regale dem Umsatzsteuersatz des Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1972, als rechtswidrig zu erweisen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0067
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.