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{'item': '97/13/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2002 Geschäftszahl97/13/0127 RechtssatzDer zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 1 lit. c BAO zufolge hätte die angefochtene Erledigung an die KG ergehen müssen. Der vom Bf, einem Gesellschafter der KG, im Berufungsverfahren erhobene Widerspruch im Sinne des § 81 Abs. 8 BAO hätte lediglich bewirkt, dass die in § 101 Abs. 3 BAO vorgesehene Zustellfiktion, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den Vertreter der KG die Zustellung an alle (gemäß § 81 Abs. 8 BAO bis zum Widerspruch auch an alle ausgeschiedenen) Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, für ihn nicht mehr gilt und dass die an die KG zu richtende Erledigung sowohl dem Vertreter der KG als auch dem Bf zuzustellen gewesen wäre. Dass die belangte Behörde von dieser Zustellfiktion Gebrauch machen wollte und auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung der Erledigung hingewiesen hat, kann nicht bewirken, dass eine an den einen Widerspruch erklärt habenden Bf gerichtete Ausfertigung zur Folge hätte, dass die Zustellung der angefochtenen Erledigung auch an die übrigen Mitglieder der KG als vollzogen gilt. Somit mangelt es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität, weil ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (auch) Berufung erhoben hatte und über seine Berufung abgesprochen wurde, die angefochtene Erledigung als Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren gemäß § 290 Abs. 1 iVm § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die KG zu richten gewesen wäre. Weiters ist die angefochtene Erledigung nicht allen Personen, denen gegenüber sie gem. § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken soll, zugestellt worden. Dass die KG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden wäre und ihre Parteifähigkeit nach Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse zu Dritten beendet gewesen wäre (Hinweis E

  1. Juli 2002, 98/13/0223), geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten, welche im Gegenteil eine Teilnahme der KG durch ihre Vertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung erkennen lassen, nicht hervor. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnte die angefochtene Erledigung demnach auch aus diesem Grund - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurde - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigung ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E
  2. Juni 1991, 91/13/0002; B
  3. August 2000, 99/13/0014), weshalb die Möglichkeit einer durch diese Erledigung bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen war.Der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO zufolge hätte die angefochtene Erledigung an die KG ergehen müssen. Der vom Bf, einem Gesellschafter der KG, im Berufungsverfahren erhobene Widerspruch im Sinne des Paragraph 81, Absatz 8, BAO hätte lediglich bewirkt, dass die in Paragraph 101, Absatz 3, BAO vorgesehene Zustellfiktion, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den Vertreter der KG die Zustellung an alle (gemäß Paragraph 81, Absatz 8, BAO bis zum Widerspruch auch an alle ausgeschiedenen) Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, für ihn nicht mehr gilt und dass die an die KG zu richtende Erledigung sowohl dem Vertreter der KG als auch dem Bf zuzustellen gewesen wäre. Dass die belangte Behörde von dieser Zustellfiktion Gebrauch machen wollte und auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung der Erledigung hingewiesen hat, kann nicht bewirken, dass eine an den einen Widerspruch erklärt habenden Bf gerichtete Ausfertigung zur Folge hätte, dass die Zustellung der angefochtenen Erledigung auch an die übrigen Mitglieder der KG als vollzogen gilt. Somit mangelt es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität, weil ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (auch) Berufung erhoben hatte und über seine Berufung abgesprochen wurde, die angefochtene Erledigung als Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 290, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die KG zu richten gewesen wäre. Weiters ist die angefochtene Erledigung nicht allen Personen, denen gegenüber sie gem. Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO wirken soll, zugestellt worden. Dass die KG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden wäre und ihre Parteifähigkeit nach Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse zu Dritten beendet gewesen wäre (Hinweis E
  4. Juli 2002, 98/13/0223), geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten, welche im Gegenteil eine Teilnahme der KG durch ihre Vertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung erkennen lassen, nicht hervor. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach Paragraph 188, BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnte die angefochtene Erledigung demnach auch aus diesem Grund - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurde - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigung ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E
  5. Juni 1991, 91/13/0002; B
  6. August 2000, 99/13/0014), weshalb die Möglichkeit einer durch diese Erledigung bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen war. BeachteBesprechung in: SWK 9/2003, S 309 - S 312;SWK 9 aus 2003,, S 309 - S 312;

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