RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.1999 Geschäftszahl97/13/0137 RechtssatzDer VwGH teilt die Ansicht, dass die erweiterte Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG iSd sechsten Satzes des § 8 Z 1 GewStG nur dann zu versagen ist, wenn das "Unternehmen", dem der entsprechende Grundbesitz dient, nach seiner Tätigkeit einen Gewerbebetrieb darstellt. Eine derartige Interpretation des Gesetzeswortlautes erfordert die ratio legis. Es ist daher richtigerweise davon auszugehen, dass durch die erweiterte Kürzungsbestimmung gem § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG Kapitalgesellschaften, die sich auf Vermögensverwaltung beschränken und nach ihrer Tätigkeit eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern es nur auf Grund ihrer Rechtsform gem § 1 Abs 2 Z 2 GewStG sind, begünstigt werden. Entsprechende Kapitalgesellschaften sollen damit hinsichtlich der Ertragsbesteuerung den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich ebenfalls mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befassen und damit mangels einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen sind, weitgehend gleichgestellt werden. Ginge man nämlich davon aus, dass die erweiterte Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG auch zu versagen wäre, wenn der Grundbesitz einem nach seiner Tätigkeit keinen Gewerbebetrieb darstellenden Unternehmen dient, so würde der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung verfehlt, weil entsprechende Einzelunternehmen und Personengesellschaften einer diesbezüglichen Gewerbesteuerpflicht nicht unterlägen, entsprechende Kapitalgesellschaften aber schon.Der VwGH teilt die Ansicht, dass die erweiterte Kürzungsbestimmung des Paragraph 8, Ziffer eins, zweiter Satz GewStG iSd sechsten Satzes des Paragraph 8, Ziffer eins, GewStG nur dann zu versagen ist, wenn das "Unternehmen", dem der entsprechende Grundbesitz dient, nach seiner Tätigkeit einen Gewerbebetrieb darstellt. Eine derartige Interpretation des Gesetzeswortlautes erfordert die ratio legis. Es ist daher richtigerweise davon auszugehen, dass durch die erweiterte Kürzungsbestimmung gem Paragraph 8, Ziffer eins, zweiter Satz GewStG Kapitalgesellschaften, die sich auf Vermögensverwaltung beschränken und nach ihrer Tätigkeit eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern es nur auf Grund ihrer Rechtsform gem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewStG sind, begünstigt werden. Entsprechende Kapitalgesellschaften sollen damit hinsichtlich der Ertragsbesteuerung den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich ebenfalls mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befassen und damit mangels einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen sind, weitgehend gleichgestellt werden. Ginge man nämlich davon aus, dass die erweiterte Kürzungsbestimmung des Paragraph 8, Ziffer eins, zweiter Satz GewStG auch zu versagen wäre, wenn der Grundbesitz einem nach seiner Tätigkeit keinen Gewerbebetrieb darstellenden Unternehmen dient, so würde der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung verfehlt, weil entsprechende Einzelunternehmen und Personengesellschaften einer diesbezüglichen Gewerbesteuerpflicht nicht unterlägen, entsprechende Kapitalgesellschaften aber schon.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.