RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.07.2000 Geschäftszahl97/13/0231 RechtssatzMag eine Schuldaufnahme zur Anschaffung von Anlagevermögen im Zweifel auch Dauerschuldcharakter haben (Hinweis Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 7 - 59), kann nicht gesagt werden, dass Schulden außerhalb der Finanzierung von nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Anlagevermögen zu wertenden Wirtschaftsgütern keine Qualifikation als Dauerschuld iSd § 7 Z 1 GewStG zukommen könnte. Der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Streit, ob mit der als Mietvorauszahlung bezeichneten Leistung ein Mietrecht (als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) angeschafft wurde oder nur ein vorausbezahlter, aktiv abgegrenzter Aufwand (Entgelt für die Gebrauchsüberlassung) vorliegt, kann damit dahingestellt bleiben. Im Beschwerdefall wurde von der Rechtsvorgängerin der Abgabepflichtigen beginnend mit
- Juli 1987 gegen einen monatlichen Mietzins von 32.000 S eine Liegenschaft auf unbestimmte Zeit angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde weiters eine Mietvorauszahlung von 18 Mio S geleistet. Die Vermieterin hat auf die Dauer von 20 Jahren auf das Recht auf Vertragskündigung verzichtet. Das Objekt wurde an die A GmbH weitervermietet, wobei ein Bestandzins von 188.000 S pro Monat vereinbart war. Der (Unter)Mieter hat auf die Dauer von 15 Jahren auf das Recht auf Vertragskündigung verzichtet. Die An- und Vermietung der Liegenschaft stellte die einzige Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Abgabepflichtigen dar. Damit diente aber die Schuldaufnahme zur Finanzierung der - auch von der Abgabepflichtigen auf einen Zeitraum von 20 Jahren "verteilten" - Mietvorauszahlung objektiv dazu, ihrer wirtschaftlichen Auswirkung nach langfristig eigenes, zur betrieblichen Tätigkeit notwendiges Betriebskapital zu ersetzen. Bei einer "verlorenen" Mietvorauszahlung handelte es sich auch bei einer Beurteilung als vorausbezahlter Aufwand nicht bloß um Umlaufvermögen ("Warenlieferung"), deren Finanzierung als laufende Schuld beurteilt werden könnte.Mag eine Schuldaufnahme zur Anschaffung von Anlagevermögen im Zweifel auch Dauerschuldcharakter haben (Hinweis Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 7 - 59), kann nicht gesagt werden, dass Schulden außerhalb der Finanzierung von nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Anlagevermögen zu wertenden Wirtschaftsgütern keine Qualifikation als Dauerschuld iSd Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG zukommen könnte. Der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Streit, ob mit der als Mietvorauszahlung bezeichneten Leistung ein Mietrecht (als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) angeschafft wurde oder nur ein vorausbezahlter, aktiv abgegrenzter Aufwand (Entgelt für die Gebrauchsüberlassung) vorliegt, kann damit dahingestellt bleiben. Im Beschwerdefall wurde von der Rechtsvorgängerin der Abgabepflichtigen beginnend mit
- Juli 1987 gegen einen monatlichen Mietzins von 32.000 S eine Liegenschaft auf unbestimmte Zeit angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde weiters eine Mietvorauszahlung von 18 Mio S geleistet. Die Vermieterin hat auf die Dauer von 20 Jahren auf das Recht auf Vertragskündigung verzichtet. Das Objekt wurde an die A GmbH weitervermietet, wobei ein Bestandzins von 188.000 S pro Monat vereinbart war. Der (Unter)Mieter hat auf die Dauer von 15 Jahren auf das Recht auf Vertragskündigung verzichtet. Die An- und Vermietung der Liegenschaft stellte die einzige Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Abgabepflichtigen dar. Damit diente aber die Schuldaufnahme zur Finanzierung der - auch von der Abgabepflichtigen auf einen Zeitraum von 20 Jahren "verteilten" - Mietvorauszahlung objektiv dazu, ihrer wirtschaftlichen Auswirkung nach langfristig eigenes, zur betrieblichen Tätigkeit notwendiges Betriebskapital zu ersetzen. Bei einer "verlorenen" Mietvorauszahlung handelte es sich auch bei einer Beurteilung als vorausbezahlter Aufwand nicht bloß um Umlaufvermögen ("Warenlieferung"), deren Finanzierung als laufende Schuld beurteilt werden könnte.