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{'item': '97/14/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl97/14/0023 RechtssatzDie belangte Behörde verweist zur Begründung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer auf die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Aus den aktenkundigen Zustellnachweisen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer am

  1. März 1997 und der Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer am
  2. Jänner 1997 zugestellt wurden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer nicht bekannt, weswegen dieser Bescheid insofern mangelhaft ist, als er keine Begründung enthalten hat. Die Beschwerdeführerin war daher zunächst nur in der Lage, den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer in Hinsicht auf seinen Spruch zu bekämpfen; allerdings war sie dadurch nicht gehindert, den Beschwerdepunkt (vgl § 28 Abs 1 Z 4 VwGG - bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet) im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu formulieren. Da die vorliegende Beschwerde auch nicht nach § 35 Abs 1 VwGG (ohne weiteres Verfahren) abgewiesen wurde - eine solche Erledigung verbot sich im Hinblick auf die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer - war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer (samt dessen Begründung) in der Lage, im Rahmen des Beschwerdepunktes auch außerhalb der Beschwerdefrist gegen die ihr nun bekannte Begründung Argumente vorzubringen. Sohin erfordern es in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsschutzüberlegungen, den angefochtenen Bescheid wegen der - zunächst - fehlenden Begründung aufzuheben.Die belangte Behörde verweist zur Begründung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer auf die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Aus den aktenkundigen Zustellnachweisen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer am
  3. März 1997 und der Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer am
  4. Jänner 1997 zugestellt wurden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer nicht bekannt, weswegen dieser Bescheid insofern mangelhaft ist, als er keine Begründung enthalten hat. Die Beschwerdeführerin war daher zunächst nur in der Lage, den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer in Hinsicht auf seinen Spruch zu bekämpfen; allerdings war sie dadurch nicht gehindert, den Beschwerdepunkt vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG - bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet) im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu formulieren. Da die vorliegende Beschwerde auch nicht nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG (ohne weiteres Verfahren) abgewiesen wurde - eine solche Erledigung verbot sich im Hinblick auf die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer - war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer (samt dessen Begründung) in der Lage, im Rahmen des Beschwerdepunktes auch außerhalb der Beschwerdefrist gegen die ihr nun bekannte Begründung Argumente vorzubringen. Sohin erfordern es in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsschutzüberlegungen, den angefochtenen Bescheid wegen der - zunächst - fehlenden Begründung aufzuheben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/14/0050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.