RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2001 Geschäftszahl97/14/0109 RechtssatzÖsterreich ist nach Art XI Abs 1 iVm Art XIX Abs 2 DBAbk-Japan verpflichtet, die erhobene Quellensteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Im Art XIX Abs 2 zweiter Satz DBAbk-Japan wird auch ein Anrechnungshöchstbetrag normiert, wonach die Anrechnung der japanischen Quellensteuer nur bis zu jenem Betrag erfolgen darf, mit dem die japanischen Einkünfte mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind. Durch die in Klammer gesetzte Wortgruppe wird zudem ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass im Hinblick auf Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen Einkünfte. Diesfalls ist die Anrechnung mit dem Betrag der österreichischen Einkommensteuer begrenzt, die auf das gesamte Einkommen entfällt. Ist nun in jenem Veranlagungsjahr, in welchem die positiven japanischen Einkünfte in das in Österreich zu erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften oder von anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass sich keine österreichische Einkommensteuer ergibt, so unterliegen die japanischen Einkünfte keiner österreichischen Einkommensbesteuerung, weswegen die erhobene Quellensteuer auch nicht angerechnet werden darf (Hinweis E
- April 1999, 99/14/0012). Die Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrages erfolgt im Einklang mit den Ausführungen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" (Hinweis E
- Februar 1994, 93/14/0202).Österreich ist nach Artikel römisch elf, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch neunzehn, Absatz 2, DBAbk-Japan verpflichtet, die erhobene Quellensteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Im Artikel römisch neunzehn, Absatz 2, zweiter Satz DBAbk-Japan wird auch ein Anrechnungshöchstbetrag normiert, wonach die Anrechnung der japanischen Quellensteuer nur bis zu jenem Betrag erfolgen darf, mit dem die japanischen Einkünfte mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind. Durch die in Klammer gesetzte Wortgruppe wird zudem ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass im Hinblick auf Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen Einkünfte. Diesfalls ist die Anrechnung mit dem Betrag der österreichischen Einkommensteuer begrenzt, die auf das gesamte Einkommen entfällt. Ist nun in jenem Veranlagungsjahr, in welchem die positiven japanischen Einkünfte in das in Österreich zu erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften oder von anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass sich keine österreichische Einkommensteuer ergibt, so unterliegen die japanischen Einkünfte keiner österreichischen Einkommensbesteuerung, weswegen die erhobene Quellensteuer auch nicht angerechnet werden darf (Hinweis E
- April 1999, 99/14/0012). Die Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrages erfolgt im Einklang mit den Ausführungen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" (Hinweis E
- Februar 1994, 93/14/0202).