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{'item': '97/15/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.1999 Geschäftszahl97/15/0084 RechtssatzAus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine solche Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Der angefochtene Bescheid sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Pfändung und Versiegelung der Kassen ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, dass die gegenständliche Exekution bzw. die angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eingestellt worden sind (..."Es wurde in der Angelegenheit in weiterer Folge eine Ratenvereinbarung geschlossen, welche bis dato aufrecht ist und erfüllt wird."). Damit könnte aber selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die durch ihn allein mögliche Rechtsverletzung, nämlich einer Nichtaufschiebung oder Nichteinstellung der Exekution, keine Besserstellung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten beschwert sein kann. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine solche Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Der angefochtene Bescheid sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Pfändung und Versiegelung der Kassen ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, dass die gegenständliche Exekution bzw. die angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eingestellt worden sind (..."Es wurde in der Angelegenheit in weiterer Folge eine Ratenvereinbarung geschlossen, welche bis dato aufrecht ist und erfüllt wird."). Damit könnte aber selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die durch ihn allein mögliche Rechtsverletzung, nämlich einer Nichtaufschiebung oder Nichteinstellung der Exekution, keine Besserstellung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten beschwert sein kann. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.