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{'item': '97/16/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.1998 Geschäftszahl97/16/0004 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/08/19 95/16/0186 2 StammrechtssatzTatbestandsmäßige Voraussetzung der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG ist zunächst, daß eine von den Gesellschaftern bewirkte Leistung erfolgt, wobei diese Leistung auf eine echte (einseitige) Kapitalzufuhr gerichtet sein muß und als Ausfluß der Gesellschaftereigenschaft als solcher durch den Gesellschafter in seiner Stellung als Aktionär, Anteilseigner usw erbracht wird (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar/4, RZ 72 zu § 2 KVG). Nur die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter, also die Beistellung von Mitteln, die die Gesellschaft noch nicht hat, ist eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung iSd § 2 Z 2 KVG (Hinweis E 26.3.1981, 3153/80, VwSlg 5568 F/1981). Dabei löst nicht bereits die Begründung einer (hier:) freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand aus (Hinweis E 3.10.1996, 94/16/0225, zu § 2 Z 3 lit b KVG). Weitere Voraussetzung der Erfüllung des § 2 Z 2 KVG ist, daß es sich um eine Pflichtleistung handelt, die aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird, daß also die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat und das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur Leistung kausal ist (Hinweis Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz/4, RZ 34 zu § 2 KVG). Auch für den Tatbestand des § 2 Z 2 KVG wird weiters gefordert, daß die Leistung objektiv geeignet sein muß, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Hinweis E 19.12.1996, 95/16/0088; aA Egly/Klenk aaO, RZ 79).Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Gesellschaftsteuerpflicht nach Paragraph 2, Ziffer 2, KVG ist zunächst, daß eine von den Gesellschaftern bewirkte Leistung erfolgt, wobei diese Leistung auf eine echte (einseitige) Kapitalzufuhr gerichtet sein muß und als Ausfluß der Gesellschaftereigenschaft als solcher durch den Gesellschafter in seiner Stellung als Aktionär, Anteilseigner usw erbracht wird (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar/4, RZ 72 zu Paragraph 2, KVG). Nur die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter, also die Beistellung von Mitteln, die die Gesellschaft noch nicht hat, ist eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung iSd Paragraph 2, Ziffer 2, KVG (Hinweis E 26.3.1981, 3153/80, VwSlg 5568 F/1981). Dabei löst nicht bereits die Begründung einer (hier:) freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand aus (Hinweis E 3.10.1996, 94/16/0225, zu Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG). Weitere Voraussetzung der Erfüllung des Paragraph 2, Ziffer 2, KVG ist, daß es sich um eine Pflichtleistung handelt, die aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird, daß also die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat und das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur Leistung kausal ist (Hinweis Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz/4, RZ 34 zu Paragraph 2, KVG). Auch für den Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 2, KVG wird weiters gefordert, daß die Leistung objektiv geeignet sein muß, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Hinweis E 19.12.1996, 95/16/0088; aA Egly/Klenk aaO, RZ 79).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.