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{'item': '97/16/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.1997 Geschäftszahl97/16/0014 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 153 Abs 2 NÖ LAO idF 3400-1 kommt es für den Beginn des Fristenlaufes darauf an, wann sich die vorgenommene Selbstbemessung ALS UNRICHTIG ERWEIST (also die Unrichtigkeit iSd Zitates im Motivenbericht HERVORKOMMT) und soll dann zur Mängelbehebung eine angemessene Frist zur Verfügung stehen. Darunter kann (jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist) sinnvollerweise nur ein solcher Zeitraum verstanden werden, der es dem Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zumutbarerweise ermöglicht, alle jene Ermittlungen und Berechnungen anzustellen, die zur Darlegung der Unrichtigkeit einer zuvor durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung vorgenommenen Abgabenfestsetzung erforderlich sind. Eine Mängelbehebung in angemessener Frist kommt nicht nur dergestalt in Frage, daß die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen eine solche Frist setzt, sondern auch dann, wenn der Abgabepflichtige von sich aus die Unrichtigkeit der von ihm zuvor vorgenommenen Selbstbemessung erkennen kann. Für eine Einschränkung der im § 153 Abs 2 NÖ LAO 1977 vorgesehenen Mängelbehebung auf den Fall eines behördlichen Mängelbehebungsauftrages im Rahmen einer von der Behörde gesetzten Frist bietet diese Vorschrift keinerlei Anhaltspunkt.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 153, Absatz 2, NÖ LAO in der Fassung 3400-1 kommt es für den Beginn des Fristenlaufes darauf an, wann sich die vorgenommene Selbstbemessung ALS UNRICHTIG ERWEIST (also die Unrichtigkeit iSd Zitates im Motivenbericht HERVORKOMMT) und soll dann zur Mängelbehebung eine angemessene Frist zur Verfügung stehen. Darunter kann (jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist) sinnvollerweise nur ein solcher Zeitraum verstanden werden, der es dem Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zumutbarerweise ermöglicht, alle jene Ermittlungen und Berechnungen anzustellen, die zur Darlegung der Unrichtigkeit einer zuvor durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung vorgenommenen Abgabenfestsetzung erforderlich sind. Eine Mängelbehebung in angemessener Frist kommt nicht nur dergestalt in Frage, daß die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen eine solche Frist setzt, sondern auch dann, wenn der Abgabepflichtige von sich aus die Unrichtigkeit der von ihm zuvor vorgenommenen Selbstbemessung erkennen kann. Für eine Einschränkung der im Paragraph 153, Absatz 2, NÖ LAO 1977 vorgesehenen Mängelbehebung auf den Fall eines behördlichen Mängelbehebungsauftrages im Rahmen einer von der Behörde gesetzten Frist bietet diese Vorschrift keinerlei Anhaltspunkt. § 153 Abs 2 NÖ LAO 1977 stellt vielmehr eine Verfahrensrechtslage dar, die sich dadurch auszeichnet, daß es ein mehrstufiges Selbstbemessungsverfahren gibt, das auch dem Abgabepflichtigen selbst die Möglichkeit der Berichtigung der Selbstbemessung bietet (Hinweis E 29.5.1995, 93/17/0318; E 30.3.1995, 93/17/0181).Paragraph 153, Absatz 2, NÖ LAO 1977 stellt vielmehr eine Verfahrensrechtslage dar, die sich dadurch auszeichnet, daß es ein mehrstufiges Selbstbemessungsverfahren gibt, das auch dem Abgabepflichtigen selbst die Möglichkeit der Berichtigung der Selbstbemessung bietet (Hinweis E 29.5.1995, 93/17/0318; E 30.3.1995, 93/17/0181). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0303

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.