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{'item': '97/16/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1997 Geschäftszahl97/16/0050 RechtssatzDer EuGH hat in der Entscheidung C-71/91, C-178/91 ("Ponente Carni") klargestellt, daß Art 12 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital so auszulegen ist, daß die in Abs 1 Buchstabe e genannten Abgaben mit Gebührencharakter Abgaben sein können, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß aber NACH DEN KOSTEN DES VORGANGES, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein. In einer Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist, oder deren Höhe sich nicht nach den Kosten des Vorganges, für den sie die Gegenleistung darstellt, richtet, sondern nach den gesamten Verwaltungskosten und Investitionskosten des mit dem Vorgang betrauten Dienstes, müßte eine Belastung gesehen werden, für die allein das Verbot des Art 10 der Richtlinie gilt. Was diese Entscheidung beispielsweise für die Eintragung von Kapitalgesellschaften in das Firmenbuch besagt, hat selbstverständlich auch für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu gelten. TP 10 1 lit a Z 3 und TP 10 1 lit c GGG widersprachen verbindlichem Gemeinschaftsrecht angesichts des Umstandes, daß die Pauschalgebühren für die nach diesen Bestimmungen vorgenommenen Eintragungen nicht nach den (allenfalls pauschaliert ermittelten) Kosten des Eintragungsvorganges, sondern im Wege der Anwendung eines Tausendsatzes vom Betrag des Kapitals bzw der Kapitalerhöhung bemessen wurden.Der EuGH hat in der Entscheidung C-71/91, C-178/91 ("Ponente Carni") klargestellt, daß Artikel 12, der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital so auszulegen ist, daß die in Absatz eins, Buchstabe e genannten Abgaben mit Gebührencharakter Abgaben sein können, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß aber NACH DEN KOSTEN DES VORGANGES, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein. In einer Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist, oder deren Höhe sich nicht nach den Kosten des Vorganges, für den sie die Gegenleistung darstellt, richtet, sondern nach den gesamten Verwaltungskosten und Investitionskosten des mit dem Vorgang betrauten Dienstes, müßte eine Belastung gesehen werden, für die allein das Verbot des Artikel 10, der Richtlinie gilt. Was diese Entscheidung beispielsweise für die Eintragung von Kapitalgesellschaften in das Firmenbuch besagt, hat selbstverständlich auch für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu gelten. TP 10 1 Litera a, Ziffer 3 und TP 10 1 Litera c, GGG widersprachen verbindlichem Gemeinschaftsrecht angesichts des Umstandes, daß die Pauschalgebühren für die nach diesen Bestimmungen vorgenommenen Eintragungen nicht nach den (allenfalls pauschaliert ermittelten) Kosten des Eintragungsvorganges, sondern im Wege der Anwendung eines Tausendsatzes vom Betrag des Kapitals bzw der Kapitalerhöhung bemessen wurden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0061 E 25. September 1997 98/16/0087 E 28. Mai 1998 97/16/0071 E 25. September 1997 97/16/0152 E 25. September 1997 97/16/0156 E 25. September 1997 97/16/0159 E 25. September 1997 97/16/0183 E 25. September 1997 97/16/0267 E 25. September 1997 97/16/0289 E 25. September 1997 97/16/0357 E 18. Dezember 1997 97/16/0359 E 18. Dezember 1997 97/16/0362 E 18. Dezember 1997 97/16/0363 E 18. Dezember 1997 97/16/0455 E 30. März 1998 97/16/0469 E 30. März 1998 98/16/0047 E 29. April 1998 98/16/0048 E 29. April 1998 97/16/0070 E 25. September 1997

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.