Abs 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören? 2)
Abs 2 bzw Abs 3, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist? 3)
Abs 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1)
, Absatz eins, der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören? 2)
, Absatz 2, bzw Absatz 3,, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist? 3)
, Absatz eins, EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 97/0170 * EuGH-Zahl: C-437/97 Evangelischer Krankenhausverein Wien und Ikera * Weiterer Vorabentscheidungsantrag des VwGH: 98/16/0166 B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.