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{'item': '97/16/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1997 Geschäftszahl97/16/0221 RechtssatzDem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1)

Art 33

Abs 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören? 2)

Art 3

Abs 2 bzw Abs 3, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist? 3)

Art 92

Abs 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1)

Artikel 33

, Absatz eins, der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören? 2)

Artikel 3

, Absatz 2, bzw Absatz 3,, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist? 3)

Artikel 92

, Absatz eins, EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 97/0170 * EuGH-Zahl: C-437/97 Evangelischer Krankenhausverein Wien und Ikera * Weiterer Vorabentscheidungsantrag des VwGH: 98/16/0166 B

  1. November 1998 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 99/16/0388 B
  2. November 1999 99/16/0394 B
  3. Dezember 1999 99/16/0480 B
  4. Februar 2000 99/16/0055 B
  5. März 1999 99/16/0093 B
  6. April 1999 99/16/0163 B
  7. Juli 1999 99/16/0202 B
  8. September 1999 99/16/0274 B
  9. September 1999 99/16/0284 B
  10. November 1999 99/16/0295 B
  11. November 1999 99/16/0336 B
  12. Oktober 1999 99/16/0279 B
  13. September 1999 98/16/0382 B
  14. April 1999 98/16/0166 B
  15. März 1999 97/16/0175 B
  16. Dezember 1997 98/16/0147 B
  17. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437
  18. März 2000 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2000/16/0116 E
  19. März 2000 . 2000/16/0117 (= führende Vorzahl 97/16/0221 des Ausgangsverfahrens) kein eigenes Dokument in Evidenz und RIS, sondern Miterledigung. Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0021 Besprechung in: ÖStZ 21/1998, S 563-566 ;ÖStZ 21 aus 1998,, S 563-566 ; ÖGZ 4/1998, S 10-15;ÖGZ 4 aus 1998,, S 10-15; ÖGZ 9/1998, S 42-43;ÖGZ 9 aus 1998,, S 42-43;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.