RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.1998 Geschäftszahl97/16/0405 RechtssatzFür die Anwendung der Grundsätze des Urteiles des EuGH vom 28.3.1990 in der Rechtssache C-38/88, Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen Slg 1990, I-1447, Rn 12, sind zwei Kriterien maßgebend: Es muß eine Verpflichtung (zB aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages) des Gesellschafters vorliegen, die Verluste der Gesellschaft zu übernehmen, und diese Verpflichtung muß vor Eintritt der Verluste eingegangen worden sein. Hinsichtlich der geforderten Verpflichtung (wie sie auch Tatbestandsmerkmal des § 2 Z 2 KVG ist) vertritt der VwGH die Auffassung, daß es sich um eine Pflichtleistung handeln muß, die aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird, daß also die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung haben muß und daß das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur Leistung des Gesellschafters kausal sein muß (Hinweis E 19.8.1997, 95/16/0186). Eine solche, schon vor der Feststellung des Verlustes der Gesellschaft begründete Verpflichtung des Gesellschafters verhindert von vornherein, daß künftige Verluste das Gesellschaftsvermögen schmälern, weil ja in Höhe der künftigen Verluste der Gesellschaft jeweils ein Aktivum in Gestalt der aus der zuvor begründeten Verpflichtung des Gesellschafters resultierenden Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Verlustabdeckung zusteht.Für die Anwendung der Grundsätze des Urteiles des EuGH vom 28.3.1990 in der Rechtssache C-38/88, Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen Slg 1990, I-1447, Rn 12, sind zwei Kriterien maßgebend: Es muß eine Verpflichtung (zB aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages) des Gesellschafters vorliegen, die Verluste der Gesellschaft zu übernehmen, und diese Verpflichtung muß vor Eintritt der Verluste eingegangen worden sein. Hinsichtlich der geforderten Verpflichtung (wie sie auch Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Ziffer 2, KVG ist) vertritt der VwGH die Auffassung, daß es sich um eine Pflichtleistung handeln muß, die aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird, daß also die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung haben muß und daß das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur Leistung des Gesellschafters kausal sein muß (Hinweis E 19.8.1997, 95/16/0186). Eine solche, schon vor der Feststellung des Verlustes der Gesellschaft begründete Verpflichtung des Gesellschafters verhindert von vornherein, daß künftige Verluste das Gesellschaftsvermögen schmälern, weil ja in Höhe der künftigen Verluste der Gesellschaft jeweils ein Aktivum in Gestalt der aus der zuvor begründeten Verpflichtung des Gesellschafters resultierenden Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Verlustabdeckung zusteht. BeachteBesprechung in: SWI 1998/7, S 311 - 313; Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;Notariatszeitung 4 aus 1999,, S 100 - S 103;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.