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{'item': '97/16/0502'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2000 Geschäftszahl97/16/0502 RechtssatzDer VfGH hat in seinem E vom 30.9.1989, VfSlg12167/1989, zu Art 132 B-VG ausgeführt, dass keine wie auch immer geartete Einschränkung des Rechtschutzes durch den VwGH gegen die Untätigkeit einer zur Bescheiderlassung verpflichteten Beh außerhalb des Falles anzunehmen ist, dass noch Abhilfe gegen die Untätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde beansprucht werden kann. Eine solche Möglichkeit der Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde hat der VwGH im B vom 17.2.1994, 93/16/0196, erkannt und ausgehend davon, dass auch über Anträge auf Zurückzahlung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren gemäß § 8 Abs 2 Vollzugs- und WegegebührenG im Justizverwaltungswege zu entscheiden ist, ausgesprochen, dass in Justizverwaltungssachen einerseits ein (sinngemäß der Regelung des § 74 GOG entsprechender) administrativer Instanzenzug, der bis zum Bundesminister für Justiz geht, besteht, und dass der Partei andererseits gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gem § 78 GOG zusteht. Es besteht also die Möglichkeit, im Justizverwaltungsweg Abhilfe gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die damals belBeh (Vorsteher des Bezirksgerichtes, der über den Zurückzahlungsantrag mit Bescheid zu erkennen hatte) zu suchen (ebenso B 29.1.1997, 95/16/0086). Durch diese Rechtsauffassung wurde keinesfalls ein Recht auf Devolution in Justizverwaltungsangelegenheiten bejaht (Hinweis E 29.1.1997, 95/16/0085), wie ARNOLD in seiner Glosse zum Beschluss vom 17.2.1994, AnwBl 1994 Nr 4824, vermeint.Der VfGH hat in seinem E vom 30.9.1989, VfSlg12167/1989, zu Artikel 132, B-VG ausgeführt, dass keine wie auch immer geartete Einschränkung des Rechtschutzes durch den VwGH gegen die Untätigkeit einer zur Bescheiderlassung verpflichteten Beh außerhalb des Falles anzunehmen ist, dass noch Abhilfe gegen die Untätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde beansprucht werden kann. Eine solche Möglichkeit der Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde hat der VwGH im B vom 17.2.1994, 93/16/0196, erkannt und ausgehend davon, dass auch über Anträge auf Zurückzahlung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Vollzugs- und WegegebührenG im Justizverwaltungswege zu entscheiden ist, ausgesprochen, dass in Justizverwaltungssachen einerseits ein (sinngemäß der Regelung des Paragraph 74, GOG entsprechender) administrativer Instanzenzug, der bis zum Bundesminister für Justiz geht, besteht, und dass der Partei andererseits gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gem Paragraph 78, GOG zusteht. Es besteht also die Möglichkeit, im Justizverwaltungsweg Abhilfe gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die damals belBeh (Vorsteher des Bezirksgerichtes, der über den Zurückzahlungsantrag mit Bescheid zu erkennen hatte) zu suchen (ebenso B 29.1.1997, 95/16/0086). Durch diese Rechtsauffassung wurde keinesfalls ein Recht auf Devolution in Justizverwaltungsangelegenheiten bejaht (Hinweis E 29.1.1997, 95/16/0085), wie ARNOLD in seiner Glosse zum Beschluss vom 17.2.1994, AnwBl 1994 Nr 4824, vermeint.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.