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{'item': '97/17/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2002 Geschäftszahl97/17/0012 RechtssatzDer Umstand, dass die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders als Regierungskommissär gesetzlich vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass dessen Tätigkeit nicht als "wirtschaftstreuhändische" Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dass die Tätigkeit des Regierungskommissärs der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, ändert nichts daran, dass sie von ihrem Inhalt her als "wirtschaftstreuhändisch" zu qualifizieren ist. Wenn der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 BWG für die Bestellung der fachkundigen Aufsichtsperson ausdrücklich die Zugehörigkeit zum Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder als Voraussetzung vorgesehen hat, so zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis einer entsprechenden Qualifikation für die Ausübung dieser Funktion ausgegangen ist. Maßgebliche Rechtsfrage bei der Bemessung der Vergütung bzw des Ersatzes dieser Vergütung nach den Abs. 6 und 7 des § 70 BWG ist die Bestimmung der Angemessenheit der Entlohnung. Für diese ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob und in welcher Hinsicht (etwa im Sinne des Abs. 1 der Präambel zu den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder) die in Rede stehenden Leistungen als "wirtschaftstreuhändisch" zu bezeichnen sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die "Angemessenheit" iSd § 70 Abs. 6 BWG sich aus einem Vergleich mit der Entlohnung für die mit der Aufsichtstätigkeit am ehesten vergleichbaren Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders zu ergeben hat. Für die Beurteilung dieser Angemessenheit der Entlohnung stellen die Autonomen Honorarrichtlinien jedenfalls (bei Fehlen eines gesetzlich festgelegten oder in einer Verordnung normierten Tarifs) eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar.Der Umstand, dass die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders als Regierungskommissär gesetzlich vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass dessen Tätigkeit nicht als "wirtschaftstreuhändische" Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dass die Tätigkeit des Regierungskommissärs der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, ändert nichts daran, dass sie von ihrem Inhalt her als "wirtschaftstreuhändisch" zu qualifizieren ist. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 70, Absatz 2, BWG für die Bestellung der fachkundigen Aufsichtsperson ausdrücklich die Zugehörigkeit zum Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder als Voraussetzung vorgesehen hat, so zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis einer entsprechenden Qualifikation für die Ausübung dieser Funktion ausgegangen ist. Maßgebliche Rechtsfrage bei der Bemessung der Vergütung bzw des Ersatzes dieser Vergütung nach den Absatz 6 und 7 des Paragraph 70, BWG ist die Bestimmung der Angemessenheit der Entlohnung. Für diese ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob und in welcher Hinsicht (etwa im Sinne des Absatz eins, der Präambel zu den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder) die in Rede stehenden Leistungen als "wirtschaftstreuhändisch" zu bezeichnen sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die "Angemessenheit" iSd Paragraph 70, Absatz 6, BWG sich aus einem Vergleich mit der Entlohnung für die mit der Aufsichtstätigkeit am ehesten vergleichbaren Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders zu ergeben hat. Für die Beurteilung dieser Angemessenheit der Entlohnung stellen die Autonomen Honorarrichtlinien jedenfalls (bei Fehlen eines gesetzlich festgelegten oder in einer Verordnung normierten Tarifs) eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.