RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1998 Geschäftszahl97/17/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/10/27 97/17/0256 6 StammrechtssatzEine Reduzierung des Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 OÖ BauO 1994 gegenüber dem Beitrag, der sich aus der Anwendung des Einheitssatzes, der durch die LReg mit V festgesetzt wird, ergeben würde, könnte allenfalls bei Erlassung einer V durch den Gemeinderat gem § 20 Abs 5 zweiter Satz OÖ BauO 1994 eintreten. Die Erlassung einer solchen V des Gemeinderates wäre dann geboten, wenn die REGELMÄSSIG in der betreffenden Gemeinde für den Straßenbau anfallenden Kosten niedriger wären als die von der LReg ihrer V zugrunde gelegten Kosten. Unterschiede in den Kosten der Herstellung einzelner Straßenstücke erfordern NICHT die Erlassung einzelner (auf Teile des Ortsgebietes bzw bestimmte Straßenstücke bezogenen) Verordnungen. Im Hinblick auf diese schematische Regelung des § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 kann die Auffassung vertreten werden, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die Gemeinde beispielsweise von einem Wasserverband einen Kostenersatz für einen Teil der Baumaßnahmen, die im Namen und auf Rechnung der Gemeinde ausgeführt wurden, erhält. Eine derartige schematische Berechnung ist so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als die sich auf diese Weise berechneten Interessentenbeiträge im Rahmen der typischerweise entstehenden Kosten halten. Die gegenständliche Regelung verhindert umgekehrt auch zugunsten des Abgabepflichtigen die "unmittelbare Verrechnung" etwaig entstehender höherer konkreter Errichtungskosten eines bestimmten Straßenstückes.Eine Reduzierung des Verkehrsflächenbeitrages gem Paragraph 19, OÖ BauO 1994 gegenüber dem Beitrag, der sich aus der Anwendung des Einheitssatzes, der durch die LReg mit römisch fünf festgesetzt wird, ergeben würde, könnte allenfalls bei Erlassung einer römisch fünf durch den Gemeinderat gem Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz OÖ BauO 1994 eintreten. Die Erlassung einer solchen römisch fünf des Gemeinderates wäre dann geboten, wenn die REGELMÄSSIG in der betreffenden Gemeinde für den Straßenbau anfallenden Kosten niedriger wären als die von der LReg ihrer römisch fünf zugrunde gelegten Kosten. Unterschiede in den Kosten der Herstellung einzelner Straßenstücke erfordern NICHT die Erlassung einzelner (auf Teile des Ortsgebietes bzw bestimmte Straßenstücke bezogenen) Verordnungen. Im Hinblick auf diese schematische Regelung des Paragraph 20, Absatz 5, OÖ BauO 1994 kann die Auffassung vertreten werden, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die Gemeinde beispielsweise von einem Wasserverband einen Kostenersatz für einen Teil der Baumaßnahmen, die im Namen und auf Rechnung der Gemeinde ausgeführt wurden, erhält. Eine derartige schematische Berechnung ist so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als die sich auf diese Weise berechneten Interessentenbeiträge im Rahmen der typischerweise entstehenden Kosten halten. Die gegenständliche Regelung verhindert umgekehrt auch zugunsten des Abgabepflichtigen die "unmittelbare Verrechnung" etwaig entstehender höherer konkreter Errichtungskosten eines bestimmten Straßenstückes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.