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{'item': '97/17/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2001 Geschäftszahl97/17/0198 RechtssatzGemäß § 17 Abs 2 lit d der Satzung der Stadtwerke Hall in Tirol über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage wird die einmalige Anschlussgebühr fällig, so bald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen wird und so bald die Möglichkeit besteht, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit kann es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, sondern nur auf den des Eintritts der tatsächlichen und rechtlichen "Möglichkeit" ankommen. Diese Vorschrift erscheint auch für den Fall sinnvoll, dass etwa ein tatsächlicher Anschluss entgegen einer bestehenden Anschlussverpflichtung nicht vorgenommen wird, gleichwohl aber die Kosten für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit bereits entstanden sind. Damit aber ist auch das Entstehen des Abgabenanspruches (im Sinne des § 3 Abs 1 Tir LAO) insoweit mit dem Eintreten der Fälligkeit gleichzusetzen, weil die Fälligkeit das Entstehen des Anspruches voraussetzt. Die Bemessungsverjährung, die das Recht zur Festsetzung von entstandenen und fälligen Abgaben betrifft, hat demnach - da insoweit von der Möglichkeit des Anschlusses des in betrieblicher Verwendung stehenden Grundstückes an einen öffentlichen Kanal auszugehen war - gemäß § 155 Abs 1 lit a Tir LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen begonnen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera d, der Satzung der Stadtwerke Hall in Tirol über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage wird die einmalige Anschlussgebühr fällig, so bald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen wird und so bald die Möglichkeit besteht, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit kann es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, sondern nur auf den des Eintritts der tatsächlichen und rechtlichen "Möglichkeit" ankommen. Diese Vorschrift erscheint auch für den Fall sinnvoll, dass etwa ein tatsächlicher Anschluss entgegen einer bestehenden Anschlussverpflichtung nicht vorgenommen wird, gleichwohl aber die Kosten für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit bereits entstanden sind. Damit aber ist auch das Entstehen des Abgabenanspruches (im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Tir LAO) insoweit mit dem Eintreten der Fälligkeit gleichzusetzen, weil die Fälligkeit das Entstehen des Anspruches voraussetzt. Die Bemessungsverjährung, die das Recht zur Festsetzung von entstandenen und fälligen Abgaben betrifft, hat demnach - da insoweit von der Möglichkeit des Anschlusses des in betrieblicher Verwendung stehenden Grundstückes an einen öffentlichen Kanal auszugehen war - gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Litera a, Tir LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen begonnen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.