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{'item': '97/17/0212'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.1997 Geschäftszahl97/17/0212 RechtssatzGemäß § 10 Abs 4 NÖ BauO 1976 ist im Falle der Änderung der Grenzen von Grundstücken, die noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden sind und auch nicht nach § 2 Z 7 lit b oder lit c NÖ BauO 1976 als solche gelten, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Änderung der Grenzen wenigstens für eines der neu entstehenden Grundstücke auch die Erklärung zum Bauplatz zu beantragen. Diese Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, daß alle Grundstücke, die durch die Grundabteilung entstehen, bereits die Bauplatzeigenschaft besitzen müssen (argumentum "wenigstens für eines"). Bei Auslegung des § 12 NÖ BauO 1976 iVm § 2 Z 7 NÖ BauO 1976 ist daher keineswegs davon auszugehen, daß durch die Abteilung von Grundstücken im Bauland nur Grundstücke entstehen, die ihrerseits als Bauplatz gelten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, daß durch die Abteilung eines Grundstücks, welches einen Bauplatz darstellt, ein Grundstück entsteht, welches keinen Bauplatz darstellt (weil für das neu entstandene Grundstück keine der Voraussetzungen des § 2 Z 7 NÖ BauO 1976 zutreffen). Wenn nach § 10 Abs 6 NÖ BauO 1976 die Teilungsbewilligung nur zu erteilen ist, wenn alle Grundstücke die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung erfüllen, zeigt dies ebenfalls, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß auch nach einer Grundabteilung die Erteilung einer Bauplatzerklärung in Frage kommen kann; die NÖ BauO 1976 enthält jedenfalls keine Vorschrift, derzufolge die durch eine Grundabteilung entstandenen Grundstücke ex lege als Bauplatz anzusehen wären.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NÖ BauO 1976 ist im Falle der Änderung der Grenzen von Grundstücken, die noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden sind und auch nicht nach Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b, oder Litera c, NÖ BauO 1976 als solche gelten, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Änderung der Grenzen wenigstens für eines der neu entstehenden Grundstücke auch die Erklärung zum Bauplatz zu beantragen. Diese Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, daß alle Grundstücke, die durch die Grundabteilung entstehen, bereits die Bauplatzeigenschaft besitzen müssen (argumentum "wenigstens für eines"). Bei Auslegung des Paragraph 12, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, NÖ BauO 1976 ist daher keineswegs davon auszugehen, daß durch die Abteilung von Grundstücken im Bauland nur Grundstücke entstehen, die ihrerseits als Bauplatz gelten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, daß durch die Abteilung eines Grundstücks, welches einen Bauplatz darstellt, ein Grundstück entsteht, welches keinen Bauplatz darstellt (weil für das neu entstandene Grundstück keine der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 7, NÖ BauO 1976 zutreffen). Wenn nach Paragraph 10, Absatz 6, NÖ BauO 1976 die Teilungsbewilligung nur zu erteilen ist, wenn alle Grundstücke die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung erfüllen, zeigt dies ebenfalls, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß auch nach einer Grundabteilung die Erteilung einer Bauplatzerklärung in Frage kommen kann; die NÖ BauO 1976 enthält jedenfalls keine Vorschrift, derzufolge die durch eine Grundabteilung entstandenen Grundstücke ex lege als Bauplatz anzusehen wären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.