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{'item': '97/17/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2001 Geschäftszahl97/17/0221 RechtssatzBei der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG (arg.: "gelten" ... "gilt") handelt es sich dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion (Hinweis E

  1. Mai 1985, 85/17/0008). Die Berechnung der Abwassergebühr hat grundsätzlich nach der in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge zu erfolgen (§ 11 Abs 1 und 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG). Die Vermutung des § 12 Abs 1 Z 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG ist widerlegbar. Soferne eine Feststellung der eingeleiteten Wassermenge möglich ist, ist die Fiktion des § 12 Abs 1 Z 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG nicht maßgeblich. Darüber hinaus entsteht die Gebührenschuld für die Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz. Die Rechtslage nach dem Wr UmweltabgabeG ist prinzipiell gleich jener, wie sie für das Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG dargestellt wurde (vgl insbesondere den Allgemeinen Teil der EB zur RV zum Wr UmweltabgabeG). Die in § 9 Abs 2 Z 1 Wr UmweltabgabeG aufgestellte Fiktion der Identität von bezogener Wassermenge und in den Kanal abgegebener Wassermenge ist angesichts § 9 Abs 1 und § 10 Wr UmweltabgabeG keine unwiderlegliche Vermutung. Nach den Materialien soll die Abgabenpflicht nämlich nur "entsprechend der Quantität der konkreten Inanspruchnahme der städtischen Versorgungsleistungen" eintreten; es verbietet sich daher die Annahme, dass es im Wr UmweltabgabeG insofern zu einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG gekommen wäre. Wenn der Gesetzgeber die Festlegung des Abgabenschuldners derart vorgenommen hat, dass zunächst eine Regelung für den Fall des § 9 Abs 2 Z 1 Wr UmweltabgabeG getroffen wird und sodann subsidiär eine Regelung für "alle anderen Fälle", ist dies zwar offenbar dahin zu verstehen, dass im Fall des Bezuges von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung der Wasserabnehmer abgabepflichtig sein solle. Daraus lässt sich aber insbesondere im Lichte der Materialien noch nicht schließen, dass dieser Wasserabnehmer auch Umweltabgabe auf Abwasser für Wassermengen zu entrichten hätte, welche nicht in den Kanal abgegeben werden. Die Stellung als Abgabenschuldner führt nicht dazu, dass die im Gesetz vorgesehene Fiktion nicht entkräftet werden könnte.Bei der Berechnungsvorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG (arg.: "gelten" ... "gilt") handelt es sich dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion (Hinweis E
  2. Mai 1985, 85/17/0008). Die Berechnung der Abwassergebühr hat grundsätzlich nach der in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge zu erfolgen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG). Die Vermutung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG ist widerlegbar. Soferne eine Feststellung der eingeleiteten Wassermenge möglich ist, ist die Fiktion des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG nicht maßgeblich. Darüber hinaus entsteht die Gebührenschuld für die Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz. Die Rechtslage nach dem Wr UmweltabgabeG ist prinzipiell gleich jener, wie sie für das Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG dargestellt wurde vergleiche insbesondere den Allgemeinen Teil der EB zur Regierungsvorlage zum Wr UmweltabgabeG). Die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Wr UmweltabgabeG aufgestellte Fiktion der Identität von bezogener Wassermenge und in den Kanal abgegebener Wassermenge ist angesichts Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Wr UmweltabgabeG keine unwiderlegliche Vermutung. Nach den Materialien soll die Abgabenpflicht nämlich nur "entsprechend der Quantität der konkreten Inanspruchnahme der städtischen Versorgungsleistungen" eintreten; es verbietet sich daher die Annahme, dass es im Wr UmweltabgabeG insofern zu einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG gekommen wäre. Wenn der Gesetzgeber die Festlegung des Abgabenschuldners derart vorgenommen hat, dass zunächst eine Regelung für den Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Wr UmweltabgabeG getroffen wird und sodann subsidiär eine Regelung für "alle anderen Fälle", ist dies zwar offenbar dahin zu verstehen, dass im Fall des Bezuges von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung der Wasserabnehmer abgabepflichtig sein solle. Daraus lässt sich aber insbesondere im Lichte der Materialien noch nicht schließen, dass dieser Wasserabnehmer auch Umweltabgabe auf Abwasser für Wassermengen zu entrichten hätte, welche nicht in den Kanal abgegeben werden. Die Stellung als Abgabenschuldner führt nicht dazu, dass die im Gesetz vorgesehene Fiktion nicht entkräftet werden könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.