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{'item': '97/17/0289'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2002 Geschäftszahl97/17/0289 RechtssatzEs bestand ein rechtspolitischer Spielraum des Abgabengesetzgebers, die Berücksichtigung von Eigenleistungen auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde in der Landeshauptstadt Innsbruck anders zu regeln als für die übrigen Gemeinden des Landes Tirol. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis VfSlg 10947/1986) und die hg Rechtsprechung (vgl die Erkenntnisse vom

  1. Dezember 1995, 92/17/0172, oder vom
  2. April 2000, 99/17/0028, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  3. Jänner 1993, 89/17/0135), dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsste (und der Abgabenzahlung bei Interessentenbeiträgen somit nicht in dem Sinn eine konkrete Leistung des Abgabengläubigers gegenüberstehen muss, dass etwa vor dem Grundstück des Abgabepflichtigen tatsächlich ein Gehsteig errichtet werden müsste, wenn die Gemeinde Gehsteigabgaben einhebt), sind bei einem Interessentenbeitrag für die Herstellung der Gehsteige in der Gemeinde verschiedene Gesichtspunkte für die sachliche Begründung der Abgabenerhebung maßgeblich, die über den Aspekt der Ausgestaltung der Verkehrsflächen im unmittelbaren Bereich des Grundstücks eines Abgabepflichtigen hinausgehen. Durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundstückseigentümern über die Gestaltung der Gehwege und die Kostentragung hiefür kann die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht modifiziert werden.Es bestand ein rechtspolitischer Spielraum des Abgabengesetzgebers, die Berücksichtigung von Eigenleistungen auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde in der Landeshauptstadt Innsbruck anders zu regeln als für die übrigen Gemeinden des Landes Tirol. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis VfSlg 10947 aus 1986,) und die hg Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom
  4. Dezember 1995, 92/17/0172, oder vom
  5. April 2000, 99/17/0028, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  6. Jänner 1993, 89/17/0135), dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsste (und der Abgabenzahlung bei Interessentenbeiträgen somit nicht in dem Sinn eine konkrete Leistung des Abgabengläubigers gegenüberstehen muss, dass etwa vor dem Grundstück des Abgabepflichtigen tatsächlich ein Gehsteig errichtet werden müsste, wenn die Gemeinde Gehsteigabgaben einhebt), sind bei einem Interessentenbeitrag für die Herstellung der Gehsteige in der Gemeinde verschiedene Gesichtspunkte für die sachliche Begründung der Abgabenerhebung maßgeblich, die über den Aspekt der Ausgestaltung der Verkehrsflächen im unmittelbaren Bereich des Grundstücks eines Abgabepflichtigen hinausgehen. Durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundstückseigentümern über die Gestaltung der Gehwege und die Kostentragung hiefür kann die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht modifiziert werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.