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{'item': '97/17/0305'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2001 Geschäftszahl97/17/0305 RechtssatzNach § 13 Abs 7 NÖ BauO 1976 ist ein Bewilligungswerber, dessen Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zur Leistung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe verpflichtet. Damit hat der Gesetzgeber aber auch jenen Fall geregelt, bei dem eine öffentliche Verkehrsfläche bereits längere Zeit besteht, da eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen bereits länger und erst kurz bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorgenommen wurde. Er hat damit einen eigenständigen Abgabentatbestand geschaffen, der auf eine allfällige Wertsteigerung nicht Bedacht nimmt. Es mag durchaus sein, dass mit der Errichtung von Verkehrsflächen typischerweise Wertsteigerungen von Liegenschaften einher gehen und diese mit der vorliegenden Abgabe besteuert werden sollten, doch zieht dies nicht zwingend eine einschränkende Interpretation des umfassender formulierten Abgabentatbestandes nach sich. Überdies ist bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Grundstücke, die an bereits errichteten öffentlichen Verkehrsflächen liegen, dadurch bereits eine Wertsteigerung erfahren haben, die vom Gesetzgeber unter den näher geregelten - nicht unsachlichen - Voraussetzungen mit der vorliegenden Abgabe erfasst werden sollen. Ausnahmefälle, bei denen eine Wertsteigerung nicht eingetreten ist, können zu keiner anderen Interpretation des Abgabentatbestandes führen und die Abgabepflichtige nicht von der Verpflichtung zur Leistung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe befreien.Nach Paragraph 13, Absatz 7, NÖ BauO 1976 ist ein Bewilligungswerber, dessen Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zur Leistung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe verpflichtet. Damit hat der Gesetzgeber aber auch jenen Fall geregelt, bei dem eine öffentliche Verkehrsfläche bereits längere Zeit besteht, da eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen bereits länger und erst kurz bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorgenommen wurde. Er hat damit einen eigenständigen Abgabentatbestand geschaffen, der auf eine allfällige Wertsteigerung nicht Bedacht nimmt. Es mag durchaus sein, dass mit der Errichtung von Verkehrsflächen typischerweise Wertsteigerungen von Liegenschaften einher gehen und diese mit der vorliegenden Abgabe besteuert werden sollten, doch zieht dies nicht zwingend eine einschränkende Interpretation des umfassender formulierten Abgabentatbestandes nach sich. Überdies ist bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Grundstücke, die an bereits errichteten öffentlichen Verkehrsflächen liegen, dadurch bereits eine Wertsteigerung erfahren haben, die vom Gesetzgeber unter den näher geregelten - nicht unsachlichen - Voraussetzungen mit der vorliegenden Abgabe erfasst werden sollen. Ausnahmefälle, bei denen eine Wertsteigerung nicht eingetreten ist, können zu keiner anderen Interpretation des Abgabentatbestandes führen und die Abgabepflichtige nicht von der Verpflichtung zur Leistung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe befreien.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.