RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1998 Geschäftszahl97/17/0306 RechtssatzDas EnergieabgabenvergütungsG 1996 regelt die Vergütung der jeweils für ein volles Kalenderjahr geleisteten Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie, enthält aber keine Bestimmung für "Rumpf" - Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), also für nicht volle 12 Monate betragende Zeiträume. Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind die entstandenen Energieabgabenschuldigkeiten und der Nettoproduktionswert eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) heranzuziehen. Für ein "Rumpf" - Kalenderjahr ergibt sich aufgrund der - wegen Fehlens einer Regelung gebotenen - systematisch - teleologischen Interpretation, daß jeweils Energieabgabenschuldigkeiten und Nettoproduktionswerte gleicher Zeiträume gegenüberzustellen sind. Da der zeitliche Anwendungsbereich des EnergieabgabenvergütungsG 1996 erst mit 1.6.1996 begonnen hat, ist "Vergütung für ein Kalenderjahr" in § 1 Abs 1 EnergieabgabenvergütungsG 1996 so zu verstehen, daß sowohl der Zeitraum der Energieabgabenvergütung als auch der Berechnungsgrundlagen des Nettoproduktionswertes das "Rumpf" - Kalenderjahr vom 1.6.1996 bis 31.12.1996 umfaßt und diese Beträge jeweils einander gegenüberzustellen sind.Das EnergieabgabenvergütungsG 1996 regelt die Vergütung der jeweils für ein volles Kalenderjahr geleisteten Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie, enthält aber keine Bestimmung für "Rumpf" - Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), also für nicht volle 12 Monate betragende Zeiträume. Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind die entstandenen Energieabgabenschuldigkeiten und der Nettoproduktionswert eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) heranzuziehen. Für ein "Rumpf" - Kalenderjahr ergibt sich aufgrund der - wegen Fehlens einer Regelung gebotenen - systematisch - teleologischen Interpretation, daß jeweils Energieabgabenschuldigkeiten und Nettoproduktionswerte gleicher Zeiträume gegenüberzustellen sind. Da der zeitliche Anwendungsbereich des EnergieabgabenvergütungsG 1996 erst mit 1.6.1996 begonnen hat, ist "Vergütung für ein Kalenderjahr" in Paragraph eins, Absatz eins, EnergieabgabenvergütungsG 1996 so zu verstehen, daß sowohl der Zeitraum der Energieabgabenvergütung als auch der Berechnungsgrundlagen des Nettoproduktionswertes das "Rumpf" - Kalenderjahr vom 1.6.1996 bis 31.12.1996 umfaßt und diese Beträge jeweils einander gegenüberzustellen sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0029 E 12. August 2002 2002/17/0026 E 12. August 2002 2002/17/0030 E 12. August 2002 97/17/0364 E 23. März 1998 97/17/0390 E 20. April 1998 97/17/0391 E 20. April 1998 97/17/0392 E 20. April 1998 97/17/0393 E 20. April 1998 97/17/0394 E 20. April 1998 97/17/0395 E 20. April 1998 97/17/0397 E 20. April 1998 97/17/0398 E 20. April 1998 97/17/0399 E 20. April 1998 97/17/0415 E 20. April 1998 97/17/0426 E 20. April 1998 97/17/0482 E 20. April 1998 97/17/0483 E 20. April 1998 97/17/0531 E 23. März 1998 98/17/0069 E 22. Juni 1998 98/17/0072 E 17. August 1998 98/17/0076 E 17. August 1998 98/17/0078 E 17. August 1998 98/17/0124 E 22. Juni 1998
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