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{'item': '97/17/0366'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.1999 Geschäftszahl97/17/0366 RechtssatzUmsätze von Organgesellschaften, also von solchen Gesellschaften, denen es an der Selbstständigkeit iSd § 2 UStG 1972 fehlt und denen umsatzsteuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers zukommt, sind umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zuzurechnen (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, Rz 310 bis 312, zu § 2 UStG 1972). Der Verweis in § 1 Z 5, § 8 Abs 1 und § 31 Abs 1 des Stmk TourismusG 1992 auf das Umsatzsteuerrecht bewirkt nun, dass der Organträger für die im Betrieb der Organgesellschaft erzielten Umsätze nach dem zitierten Landesgesetz beitragspflichtig ist. Auch wenn es sich bei dem Tourismusinteressentenbeitrag (europarechtlich) nicht um eine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe handelt, liegt es im Gestaltungsspielraum des Steiermärkischen Landesgesetzgebers, den in einem gesteigerten Umsatz (der Organgesellschaft) verkörperten Fremdenverkehrsnutzen dem Organträger zuzurechnen, weil die Organgesellschaft diesem derart untergeordnet ist, dass sie über keinen eigenen Willen verfügt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Diese Eingliederung bewirkt, dass der Fremdenverkehrsnutzen, wirtschaftlich betrachtet, im Unternehmen des Organträgers eintritt. Die vorzitierten Bestimmungen des Stmk TourismusG 1992 begegnen daher auch unter Berücksichtigung, dass der darin enthaltene Verweis auf das UStG 1972 dessen § 2 Abs 2 Z 2 mitumfasst, keinen Bedenken aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes.Umsätze von Organgesellschaften, also von solchen Gesellschaften, denen es an der Selbstständigkeit iSd Paragraph 2, UStG 1972 fehlt und denen umsatzsteuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers zukommt, sind umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zuzurechnen (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch zwei, Rz 310 bis 312, zu Paragraph 2, UStG 1972). Der Verweis in Paragraph eins, Ziffer 5,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Stmk TourismusG 1992 auf das Umsatzsteuerrecht bewirkt nun, dass der Organträger für die im Betrieb der Organgesellschaft erzielten Umsätze nach dem zitierten Landesgesetz beitragspflichtig ist. Auch wenn es sich bei dem Tourismusinteressentenbeitrag (europarechtlich) nicht um eine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe handelt, liegt es im Gestaltungsspielraum des Steiermärkischen Landesgesetzgebers, den in einem gesteigerten Umsatz (der Organgesellschaft) verkörperten Fremdenverkehrsnutzen dem Organträger zuzurechnen, weil die Organgesellschaft diesem derart untergeordnet ist, dass sie über keinen eigenen Willen verfügt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Diese Eingliederung bewirkt, dass der Fremdenverkehrsnutzen, wirtschaftlich betrachtet, im Unternehmen des Organträgers eintritt. Die vorzitierten Bestimmungen des Stmk TourismusG 1992 begegnen daher auch unter Berücksichtigung, dass der darin enthaltene Verweis auf das UStG 1972 dessen Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, mitumfasst, keinen Bedenken aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0367 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0370 E 30. August 1999 97/17/0368 E 30. August 1999 97/17/0369 E 30. August 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.