Slg 11682 A/1985; B
einer "Verwaltungsstrafsache" oder
einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der
einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen"
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des § 51a AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall Anlass der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge ein Verfahren vor der belangten Behörde wegen einer Übertretung des KFG war, liegt dennoch - ungeachtet des weiten Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsachen"
Slg 11682 A/1985; B
einer "Verwaltungsstrafsache" oder
einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der
einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen"
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des Paragraph 51 a, AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.