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{'item': '97/17/0425'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2002 Geschäftszahl97/17/0425 RechtssatzUngeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall Anlass der Vernehmung des Beschwerdeführers a

Art 132B-VG durch die hg Rechtsprechung (Hinweis B 25. Februar 1985, 84/10/0237, Vw

Slg 11682 A/1985; B

  1. September 1991, 91/04/0212; B
  2. Juli 1999, 99/07/0083) - im Beschwerdefall keine "Verwaltungsstrafsache" vor. Gegenstand des Antrages, über den die Behörde, deren Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird, zu entscheiden gehabt hätte, war nämlich der Anspruch des Zeugen auf Gebühren im Sinne des § 51a AVG. Dieser Entscheidungsgegenstand ist aber von der "Hauptsache" getrennt. Das Ergebnis des Verfahrens über den Gebührenanspruch des Zeugen hat auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - anders als etwa bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag - keine Auswirkung. Auch bleibt der Gebührenanspruch des Zeugen unverändert, gleichgültig ob der Zeuge seine Aussage vor der belangten Behörde

einer "Verwaltungsstrafsache" oder

einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der

einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen"

Art 132B-VG nicht existiert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des § 51a AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall Anlass der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge ein Verfahren vor der belangten Behörde wegen einer Übertretung des KFG war, liegt dennoch - ungeachtet des weiten Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsachen"

Artikel 132, B-VG durch die hg Rechtsprechung (Hinweis B 25. Februar 1985, 84/10/0237, Vw

Slg 11682 A/1985; B

  1. September 1991, 91/04/0212; B
  2. Juli 1999, 99/07/0083) - im Beschwerdefall keine "Verwaltungsstrafsache" vor. Gegenstand des Antrages, über den die Behörde, deren Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird, zu entscheiden gehabt hätte, war nämlich der Anspruch des Zeugen auf Gebühren im Sinne des Paragraph 51 a, AVG. Dieser Entscheidungsgegenstand ist aber von der "Hauptsache" getrennt. Das Ergebnis des Verfahrens über den Gebührenanspruch des Zeugen hat auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - anders als etwa bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag - keine Auswirkung. Auch bleibt der Gebührenanspruch des Zeugen unverändert, gleichgültig ob der Zeuge seine Aussage vor der belangten Behörde

einer "Verwaltungsstrafsache" oder

einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der

einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen"

Artikel 132, B-VG nicht existiert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des Paragraph 51 a, AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.