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{'item': '97/17/0461'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2001 Geschäftszahl97/17/0461 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/17/0188 E 24. Jänner 2000 RS 2 (hier nur dritter und vierter Satz) StammrechtssatzHinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr und der Fäkalienabfuhrgebühr ist auf Grund einer Veränderungsanzeige gem § 14 Abs 1 lit c NÖ KanalG 1977 ein Bescheid über die Änderung (also - im Gegensatz zur Kanaleinmündungsabgabe - sowohl über die Erhöhung als auch über die Herabsetzung) der im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren zu erlassen. Konsequenterweise spricht auch § 5 Abs 9 NÖ KanalG 1977 im Zusammenhang mit der Kanalbenützungsgebühr von einer "Veränderung der bisherigen Gebühr", während in § 3 Abs 6 legcit im Zusammenhang mit der Kanaleinmündungsabgabe lediglich von einer "Ergänzungsabgabe" die Rede ist. Diese Interpretation findet ihre Stütze insb auch darin, dass es sich bei der Kanaleinmündungsabgabe um eine einmalige Abgabe handelt, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist. Die der Gemeinde für diese Zurverfügungstellung erwachsenen Kosten fallen, anders als die Kosten für die laufende Entsorgung der Abwässer, typischerweise nicht ganz oder zum Teil weg, wenn sich die Verhältnisse nach dem Ausspruch der Anschlussverpflichtung tatsächlich ändern, etwa weil sich die bebaute Fläche oder die Zahl der angeschlossenen Geschoße in der Folge reduziert. Diese Überlegung trifft auch dann zu, wenn eine solche Änderung zwar nach Ausspruch der Anschlussverpflichtung (anlässlich der Neulegung des Hauptkanales), aber noch vor der faktischen Herstellung der Verbindung der Liegenschaft mit dem öffentlichen Kanal eintritt. Auch böte das Gesetz keine Handhabe dafür, hinsichtlich der Zulässigkeit einer Neubemessung der Kanaleinmündungsgebühr bei Änderung der Verhältnisse nach Verwirklichung des Abgabentatbestandes danach zu unterscheiden, ob diese Änderung nun vor oder nach dem tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft an den Kanal (welcher eben nicht Abgabentatbestand ist) erfolgt.Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr und der Fäkalienabfuhrgebühr ist auf Grund einer Veränderungsanzeige gem Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, NÖ KanalG 1977 ein Bescheid über die Änderung (also - im Gegensatz zur Kanaleinmündungsabgabe - sowohl über die Erhöhung als auch über die Herabsetzung) der im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren zu erlassen. Konsequenterweise spricht auch Paragraph 5, Absatz 9, NÖ KanalG 1977 im Zusammenhang mit der Kanalbenützungsgebühr von einer "Veränderung der bisherigen Gebühr", während in Paragraph 3, Absatz 6, legcit im Zusammenhang mit der Kanaleinmündungsabgabe lediglich von einer "Ergänzungsabgabe" die Rede ist. Diese Interpretation findet ihre Stütze insb auch darin, dass es sich bei der Kanaleinmündungsabgabe um eine einmalige Abgabe handelt, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist. Die der Gemeinde für diese Zurverfügungstellung erwachsenen Kosten fallen, anders als die Kosten für die laufende Entsorgung der Abwässer, typischerweise nicht ganz oder zum Teil weg, wenn sich die Verhältnisse nach dem Ausspruch der Anschlussverpflichtung tatsächlich ändern, etwa weil sich die bebaute Fläche oder die Zahl der angeschlossenen Geschoße in der Folge reduziert. Diese Überlegung trifft auch dann zu, wenn eine solche Änderung zwar nach Ausspruch der Anschlussverpflichtung (anlässlich der Neulegung des Hauptkanales), aber noch vor der faktischen Herstellung der Verbindung der Liegenschaft mit dem öffentlichen Kanal eintritt. Auch böte das Gesetz keine Handhabe dafür, hinsichtlich der Zulässigkeit einer Neubemessung der Kanaleinmündungsgebühr bei Änderung der Verhältnisse nach Verwirklichung des Abgabentatbestandes danach zu unterscheiden, ob diese Änderung nun vor oder nach dem tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft an den Kanal (welcher eben nicht Abgabentatbestand ist) erfolgt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.