RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1997 Geschäftszahl97/18/0097 RechtssatzVoraussetzung für die Erlassung eines Aufenhaltsverbotes ist im Grunde des § 18 Abs 1 FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden Bedacht zu nehmen, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum. Dieser zuletzt genannte, vom Gerichtshof in Ansehung des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 als wesentlich erachtete Gesichtspunkt (Hinweis E 27.6.1996, 95/18/1244) kommt auch für die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (einer österreichischen Staatsbürgerin) zum Tragen: Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen (hier Zeitraum siebeneinhalb Jahre, Aufenthaltsverbot daher rechtswidrig).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenhaltsverbotes ist im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden Bedacht zu nehmen, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum. Dieser zuletzt genannte, vom Gerichtshof in Ansehung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 als wesentlich erachtete Gesichtspunkt (Hinweis E 27.6.1996, 95/18/1244) kommt auch für die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (einer österreichischen Staatsbürgerin) zum Tragen: Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen (hier Zeitraum siebeneinhalb Jahre, Aufenthaltsverbot daher rechtswidrig). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/1266 E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.