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{'item': '97/18/0316'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.1998 Geschäftszahl97/18/0316 RechtssatzIm Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (betreffend die Ausweisung des Fremden nach § 17 Abs 1 FrG 1993 mit seiner Zustellung am

  1. April 1997) bereits 29 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden und den Aufenthalt seiner beiden Kinder in Österreich sind die auf diese Umstände gründenden persönlichen Interessen des Fremden besonders stark ausgeprägt; ihr besonderes Gewicht wird durch das beachtliche öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht aufgewogen. Dem unberechtigten Aufenthalt des Fremden (bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend die Ausweisung am
  2. April 1997) in der Dauer von fünf Jahren sowie seinen daraus erfließenden Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes (die im übrigen lediglich - und das kurz hintereinander - in der ersten Hälfte des Jahres 1994 erfolgten), kommt nicht ein derartiges Gewicht zu, das die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich in den Hintergrund drängen würde. Auch die rechtskräftige Verurteilung des Fremden "wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von ÖS 4.000,--" läßt die vorliegende Ausweisung nicht als dringend geboten erscheinen, weil der bloße Hinweis der Behörde auf die Tatsache dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen Sachbeschädigung sowie auf das Ausmaß der dabei verhängten - mit einer unbedingten Geldstrafe zu 20 Tagessätzen zu je S 200,-- im unteren Bereich des nach § 225 StGB in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen offenstehenden Strafrahmens verbleibenden - Strafe kein derart gravierendes öffentliches Interesse an der Ausweisung erkennen läßt, das die vorliegend gegebenen persönlichen Interessen des Fremden an der Abstandnahme von der Ausweisung zurücktreten ließe.Im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (betreffend die Ausweisung des Fremden nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 mit seiner Zustellung am
  3. April 1997) bereits 29 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden und den Aufenthalt seiner beiden Kinder in Österreich sind die auf diese Umstände gründenden persönlichen Interessen des Fremden besonders stark ausgeprägt; ihr besonderes Gewicht wird durch das beachtliche öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht aufgewogen. Dem unberechtigten Aufenthalt des Fremden (bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend die Ausweisung am
  4. April 1997) in der Dauer von fünf Jahren sowie seinen daraus erfließenden Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes (die im übrigen lediglich - und das kurz hintereinander - in der ersten Hälfte des Jahres 1994 erfolgten), kommt nicht ein derartiges Gewicht zu, das die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich in den Hintergrund drängen würde. Auch die rechtskräftige Verurteilung des Fremden "wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von ÖS 4.000,--" läßt die vorliegende Ausweisung nicht als dringend geboten erscheinen, weil der bloße Hinweis der Behörde auf die Tatsache dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen Sachbeschädigung sowie auf das Ausmaß der dabei verhängten - mit einer unbedingten Geldstrafe zu 20 Tagessätzen zu je S 200,-- im unteren Bereich des nach Paragraph 225, StGB in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen offenstehenden Strafrahmens verbleibenden - Strafe kein derart gravierendes öffentliches Interesse an der Ausweisung erkennen läßt, das die vorliegend gegebenen persönlichen Interessen des Fremden an der Abstandnahme von der Ausweisung zurücktreten ließe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.