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{'item': '97/18/0329'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.1997 Geschäftszahl97/18/0329 RechtssatzHat die Beh im Rahmen der gem § 17 Abs 1 zweiter Halbsatz iVm § 19 FrG 1993 gebotenen Abwägung zwischen den für eine Beendigung des Aufenthaltes der seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Fremden sprechenden öffentlichen Interessen und den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden darauf Bedacht genommen, daß sich der Vater der Fremden seit etwa 20 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und auch ihre Mutter hier "anwesend ist", dabei allerdings die daraus resultierende existentielle Abhängigkeit der - im Zeitpunkt ihrer im Instanzenzug erfolgten Ausweisung 16 Monate alten - Fremden von ihren Eltern außer acht gelassen (die Anwesenheit der Mutter der Fremden in Österreich ist auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den sie betreffenden Ausweisungsbescheid erhobenen VwGH-Beschwerde im Zeitpunkt gegenüber ihrer Tochter im Instanzenzug erfolgten Ausweisung als erlaubter Aufenthalt zu werten), so ist die Beh - unbeschadet dessen, daß auch im Fall eines Kleinkindes ein unrechtmäßiger Aufenthalt von mehr als einem Jahr das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens beeinträchtigt - zu einem unzutreffenden Abwägungsergebnis bzw zu der verfehlten Ansicht gelangt, daß ein Überwiegen des maßgeblichen öffentlichen Interesses die Ausweisung der Fremden im Grunde des § 19 FrG 1993 dringend gebiete und daher zulässig sei (hier: der Fremden wurde seit ihrer Geburt am 18.5.1995 weder ein Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt).Hat die Beh im Rahmen der gem Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 19, FrG 1993 gebotenen Abwägung zwischen den für eine Beendigung des Aufenthaltes der seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Fremden sprechenden öffentlichen Interessen und den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden darauf Bedacht genommen, daß sich der Vater der Fremden seit etwa 20 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und auch ihre Mutter hier "anwesend ist", dabei allerdings die daraus resultierende existentielle Abhängigkeit der - im Zeitpunkt ihrer im Instanzenzug erfolgten Ausweisung 16 Monate alten - Fremden von ihren Eltern außer acht gelassen (die Anwesenheit der Mutter der Fremden in Österreich ist auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den sie betreffenden Ausweisungsbescheid erhobenen VwGH-Beschwerde im Zeitpunkt gegenüber ihrer Tochter im Instanzenzug erfolgten Ausweisung als erlaubter Aufenthalt zu werten), so ist die Beh - unbeschadet dessen, daß auch im Fall eines Kleinkindes ein unrechtmäßiger Aufenthalt von mehr als einem Jahr das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens beeinträchtigt - zu einem unzutreffenden Abwägungsergebnis bzw zu der verfehlten Ansicht gelangt, daß ein Überwiegen des maßgeblichen öffentlichen Interesses die Ausweisung der Fremden im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 dringend gebiete und daher zulässig sei (hier: der Fremden wurde seit ihrer Geburt am 18.5.1995 weder ein Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.