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{'item': '97/18/0483'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl97/18/0483 RechtssatzZutreffend hat die den Fremden nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ausweisende Beh zwar auf das große öffentliche Interesse hingewiesen, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (Hinweis E 9.9.1999, 96/21/0862). Ungeachtet dessen, dass der Fremde durch seinen mehr als sechseinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in gravierender Weise gegen dieses öffentliche Interesse verstoßen hat, hat die Beh jedoch dessen persönlichen Interessen nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Hätte sie dies getan, so wäre sie auf Grund der von ihr festgestellten langen Dauer des bisherigen, großteils rechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden in Österreich - wobei es hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob er bereits im Jahr 1978 oder erst im Jahr 1979 in das Bundesgebiet eingereist ist -, und im Hinblick auf seine familiären Bindungen zu seinen beiden hier lebenden Kindern sowie in Anbetracht seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet und des aus diesen Anknüpfungspunkten resultierenden beachtlichen Ausmaßes an Integration zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Ausweisung auf seine Lebenssituation schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. (Hier: Der Fremde bringt vor, er sei regelmäßig berufstätig gewesen. Er sei derzeit bei einem namentlich genannten Unternehmen als Maschinenarbeiter beschäftigt und für seine beiden 1980 und 1983 geborenen, aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe stammenden Kinder sorgepflichtig.)Zutreffend hat die den Fremden nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 ausweisende Beh zwar auf das große öffentliche Interesse hingewiesen, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (Hinweis E 9.9.1999, 96/21/0862). Ungeachtet dessen, dass der Fremde durch seinen mehr als sechseinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in gravierender Weise gegen dieses öffentliche Interesse verstoßen hat, hat die Beh jedoch dessen persönlichen Interessen nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Hätte sie dies getan, so wäre sie auf Grund der von ihr festgestellten langen Dauer des bisherigen, großteils rechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden in Österreich - wobei es hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob er bereits im Jahr 1978 oder erst im Jahr 1979 in das Bundesgebiet eingereist ist -, und im Hinblick auf seine familiären Bindungen zu seinen beiden hier lebenden Kindern sowie in Anbetracht seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet und des aus diesen Anknüpfungspunkten resultierenden beachtlichen Ausmaßes an Integration zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Ausweisung auf seine Lebenssituation schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. (Hier: Der Fremde bringt vor, er sei regelmäßig berufstätig gewesen. Er sei derzeit bei einem namentlich genannten Unternehmen als Maschinenarbeiter beschäftigt und für seine beiden 1980 und 1983 geborenen, aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe stammenden Kinder sorgepflichtig.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.