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{'item': '97/19/0401'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2000 Geschäftszahl97/19/0401 RechtssatzDer sachliche Anwendungsbereich des Art 52 EG-Vertrag (

Art 43

EG) bezieht sich auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, worunter man die Gründung und den Betrieb von Hauptniederlassungen und Nebenniederlassungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit versteht (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0400). Hingegen ist eine rein private Freizügigkeit, insbesondere die Verlegung des persönlichen Wohnsitzes ohne beruflichen Grund, durch das Niederlassungsrecht grundsätzlich nicht gedeckt (Hinweis Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, § 52, Tz 25). Zwar sind die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Erwerbszweck" gemäß Art 52 EG- Vertrag (

Art 43) sehr weit auszulegen (vgl Groeben/Thiesing/Ehlermann, aa

O, § 52, Tz 26), die Rechtsanwältin hat jedoch nicht vorgebracht, dass sie überhaupt eine derartige Tätigkeit im Sinne von Art 52 EG-Vertrag (

Art 43

EG) ausübe, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "beabsichtige", in Spanien als Rechtsanwältin tätig zu werden. Die Niederlassungsfreiheit kann aber bei einem rein privaten Aufenthalt der Rechtsanwältin in Spanien nicht verletzt werden (hier: selbst ein allfälliges Gebot, trotz Ausscheidens aus der Risikogemeinschaft der österreichischen Rechtsanwälte vor Ablauf der Wartezeiten Versicherungsleistungen der von der Rechtsanwältin begehrten Art zuzuerkennen, wäre nur wirksam, wenn die Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ausgeschieden wäre).Der sachliche Anwendungsbereich des Artikel 52, EG-Vertrag (

Artikel 43

, EG) bezieht sich auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, worunter man die Gründung und den Betrieb von Hauptniederlassungen und Nebenniederlassungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit versteht (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0400). Hingegen ist eine rein private Freizügigkeit, insbesondere die Verlegung des persönlichen Wohnsitzes ohne beruflichen Grund, durch das Niederlassungsrecht grundsätzlich nicht gedeckt (Hinweis Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Paragraph 52,, Tz 25). Zwar sind die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Erwerbszweck" gemäß Artikel 52, EG- Vertrag (

Artikel 43,) sehr weit auszulegen vergleiche Groeben/Thiesing/Ehlermann, aa

O, Paragraph 52,, Tz 26), die Rechtsanwältin hat jedoch nicht vorgebracht, dass sie überhaupt eine derartige Tätigkeit im Sinne von Artikel 52, EG-Vertrag (

Artikel 43

, EG) ausübe, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "beabsichtige", in Spanien als Rechtsanwältin tätig zu werden. Die Niederlassungsfreiheit kann aber bei einem rein privaten Aufenthalt der Rechtsanwältin in Spanien nicht verletzt werden (hier: selbst ein allfälliges Gebot, trotz Ausscheidens aus der Risikogemeinschaft der österreichischen Rechtsanwälte vor Ablauf der Wartezeiten Versicherungsleistungen der von der Rechtsanwältin begehrten Art zuzuerkennen, wäre nur wirksam, wenn die Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ausgeschieden wäre). BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.