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{'item': '97/19/0575'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1998 Geschäftszahl97/19/0575 RechtssatzSowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351 bzw der V BGBl 1995/395 war die Geltendmachung mehrerer Aufenthaltszwecke zulässig (Hinweis E 24.1.1997, 96/19/2134). Auch der Änderung des Aufenthaltszweckes in einer vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351 erhobenen Berufung stand kein Hindernis entgegen (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837). Einer solchen Änderung ist auch die Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszweckes gleichzuhalten. Damit hat sich die Fremde aber auch wirksam auf den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater gestützt. Zwar sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992, aber auch jene des § 3 Abs 4 (vor der Nov BGBl 1995/351: Abs 3) AufenthaltsG 1992 nicht gegeben. Der Behörde war es daher verwehrt, im Wege einer gesonderten Ermessensentscheidung gem § 3 Abs 4 AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung iSd § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 dennoch zu erteilen und damit in Ansehung der Bewilligungsdauer § 4 Abs 3 AufenthaltsG 1992 anzuwenden. Es war ihr jedoch nicht verwehrt, im Wege einer Ermessensentscheidung gem § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 der Fremden auch aus den geltend gemachten familiären Gründen eine Bewilligung zu erteilen (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0291, ergangen zur gleichartigen Rechtslage vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351, sowie E 14.2.1997, 96/19/2101, ergangen zur Frage einer Verlängerung einer Bewilligung nach § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992).Sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351 bzw der römisch fünf BGBl 1995/395 war die Geltendmachung mehrerer Aufenthaltszwecke zulässig (Hinweis E 24.1.1997, 96/19/2134). Auch der Änderung des Aufenthaltszweckes in einer vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351 erhobenen Berufung stand kein Hindernis entgegen (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837). Einer solchen Änderung ist auch die Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszweckes gleichzuhalten. Damit hat sich die Fremde aber auch wirksam auf den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater gestützt. Zwar sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992, aber auch jene des Paragraph 3, Absatz 4, (vor der Nov BGBl 1995/351: Absatz 3,) AufenthaltsG 1992 nicht gegeben. Der Behörde war es daher verwehrt, im Wege einer gesonderten Ermessensentscheidung gem Paragraph 3, Absatz 4, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 dennoch zu erteilen und damit in Ansehung der Bewilligungsdauer Paragraph 4, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 anzuwenden. Es war ihr jedoch nicht verwehrt, im Wege einer Ermessensentscheidung gem Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 der Fremden auch aus den geltend gemachten familiären Gründen eine Bewilligung zu erteilen (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0291, ergangen zur gleichartigen Rechtslage vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351, sowie E 14.2.1997, 96/19/2101, ergangen zur Frage einer Verlängerung einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz 2, AufenthaltsG 1992).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.