RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1999 Geschäftszahl97/19/0609 RechtssatzMit Bescheid des LH war der Verlust der dem Vater der Fremden erteilten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung verfügt worden; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gem § 113 Abs 6 FrG 1997 trat dieser Bescheid des BMI am 1.1.1998 außer Kraft. Der VwGH erklärte - nach entsprechender Antragstellung der Behörde erster Instanz - die Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren gem § 113 Abs 6 und § 115 Abs 2 FrG 1997 ein. Mit dieser Einstellung trat auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide, betreffend die Fremden, das war der 5.2.1997, ihr Vater durch die gleichzeitig erfolgte Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Verlustes seiner Aufenthaltsbewilligung über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügte und diese Wirkung erst mit Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung sistiert wurde. Das in § 113 Abs 6 FrG 1997 angeordnete Außerkrafttreten des Bescheides, mit dem der Verlust der Aufenthaltsbewilligung verfügt wurde, mit 1.1.1998 bewirkte zwar, dass die (unbefristet erteilte) Aufenthaltsbewilligung des Vaters der Fremden mit 1.1.1998, dem Außerkrafttreten des diese Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entziehenden Bescheides (rückwirkend), wieder auflebte. Anders als im Fall einer Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH war diese rückwirkende Änderung jedoch - wie eine rückwirkende Änderung genereller Normen - vom VwGH bei Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht wahrzunehmen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheide am 5.2.1997 ist daher unverändert davon auszugehen, dass damals auch für den Vater der Fremden keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung (mehr bzw noch nicht wieder) bestand.Mit Bescheid des LH war der Verlust der dem Vater der Fremden erteilten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung verfügt worden; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gem Paragraph 113, Absatz 6, FrG 1997 trat dieser Bescheid des BMI am 1.1.1998 außer Kraft. Der VwGH erklärte - nach entsprechender Antragstellung der Behörde erster Instanz - die Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren gem Paragraph 113, Absatz 6 und Paragraph 115, Absatz 2, FrG 1997 ein. Mit dieser Einstellung trat auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide, betreffend die Fremden, das war der 5.2.1997, ihr Vater durch die gleichzeitig erfolgte Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Verlustes seiner Aufenthaltsbewilligung über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügte und diese Wirkung erst mit Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung sistiert wurde. Das in Paragraph 113, Absatz 6, FrG 1997 angeordnete Außerkrafttreten des Bescheides, mit dem der Verlust der Aufenthaltsbewilligung verfügt wurde, mit 1.1.1998 bewirkte zwar, dass die (unbefristet erteilte) Aufenthaltsbewilligung des Vaters der Fremden mit 1.1.1998, dem Außerkrafttreten des diese Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entziehenden Bescheides (rückwirkend), wieder auflebte. Anders als im Fall einer Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH war diese rückwirkende Änderung jedoch - wie eine rückwirkende Änderung genereller Normen - vom VwGH bei Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht wahrzunehmen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheide am 5.2.1997 ist daher unverändert davon auszugehen, dass damals auch für den Vater der Fremden keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung (mehr bzw noch nicht wieder) bestand. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0610
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.