RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1999 Geschäftszahl97/19/1018 RechtssatzEs reichen bereits zwei Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO aus, um die Prognose zu rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährden (Hinweis E 19.9.1996, 96/19/1035); dies im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit und den Umstand, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zählt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar nur eine einzige Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt. Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft wurde. Bestrafungen nach dieser Bestimmung (wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) wiegen in ihrem Unrechtsgehalt aber gleich schwer wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0337). Dazu kommt, dass die belangte Behörde in der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat; damit hat die belangte Behörde nähere Umstände der Tat festgestellt, die auf eine besondere Gefährlichkeit bzw Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Bei Vorliegen von Umständen, die auf derartige besondere Gefährdungsmomente hinweisen, kann aber bereits bei einer einmaligen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO die Gefährdungsprognose des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gerechtfertigt erscheinen (Hinweis E 20.4.1999, 97/19/1491). Die belangte Behörde hat daher zutreffend bereits aus der Begehung der Übertretungen der StVO den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993.Es reichen bereits zwei Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aus, um die Prognose zu rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 gefährden (Hinweis E 19.9.1996, 96/19/1035); dies im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit und den Umstand, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zählt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar nur eine einzige Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Last gelegt. Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtskräftig bestraft wurde. Bestrafungen nach dieser Bestimmung (wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) wiegen in ihrem Unrechtsgehalt aber gleich schwer wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0337). Dazu kommt, dass die belangte Behörde in der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat; damit hat die belangte Behörde nähere Umstände der Tat festgestellt, die auf eine besondere Gefährlichkeit bzw Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Bei Vorliegen von Umständen, die auf derartige besondere Gefährdungsmomente hinweisen, kann aber bereits bei einer einmaligen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO die Gefährdungsprognose des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 gerechtfertigt erscheinen (Hinweis E 20.4.1999, 97/19/1491). Die belangte Behörde hat daher zutreffend bereits aus der Begehung der Übertretungen der StVO den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993.
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