RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl97/19/1057 RechtssatzEine Einreise in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk und ein anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt verwirklichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 (Hinweis E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537). Gleiches gilt für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluss an den rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise (Hinweis E VwGH 20.6.1996, 95/19/0269) bzw an den Ablauf eines TouristensichtvermerkesEine Einreise in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk und ein anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt verwirklichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 (Hinweis E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537). Gleiches gilt für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluss an den rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise (Hinweis E VwGH 20.6.1996, 95/19/0269) bzw an den Ablauf eines Touristensichtvermerkes (Hinweis E VwGH 26.6.1998, 96/19/2396). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 auch dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller kurz vor der Erlassung des Bescheides das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Allerdings handelte es sich dabei um Fälle, in denen sich der Antragsteller zunächst mehrere Monate unrechtmäßig nach einer unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hatte und erst knapp vor der Erlassung des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hatte (Hinweis E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen nicht eine derart kurze Zeitspanne zwischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch Ausreise und der Erlassung des Bescheides lag, dies nicht als ausreichend angesehen, um davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Fremden auf Grund der beantragten Bewilligung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Zukunft (während der Dauer der Bewilligung) gefährden würde, wobei in diesen Fällen auch besondere, in der Person der Fremden liegende Umstände, die die Gefährdungsprognose des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 trotzdem als verwirklicht erschienen ließen, von der Behörde nicht festgestellt wurden (Hinweis E VwGH 26.6.1998, 96/19/2396, und E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537).(Hinweis E VwGH 26.6.1998, 96/19/2396). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 auch dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller kurz vor der Erlassung des Bescheides das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Allerdings handelte es sich dabei um Fälle, in denen sich der Antragsteller zunächst mehrere Monate unrechtmäßig nach einer unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hatte und erst knapp vor der Erlassung des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hatte (Hinweis E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen nicht eine derart kurze Zeitspanne zwischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch Ausreise und der Erlassung des Bescheides lag, dies nicht als ausreichend angesehen, um davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Fremden auf Grund der beantragten Bewilligung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Zukunft (während der Dauer der Bewilligung) gefährden würde, wobei in diesen Fällen auch besondere, in der Person der Fremden liegende Umstände, die die Gefährdungsprognose des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 trotzdem als verwirklicht erschienen ließen, von der Behörde nicht festgestellt wurden (Hinweis E VwGH 26.6.1998, 96/19/2396, und E VwGH 18.12.1998, 96/19/0537).
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