RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1998 Geschäftszahl97/19/1075 RechtssatzDer in § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in Anschluß an die Verweisung auf die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs 1 FrG 1993 hervorgehobene Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes ist kein zusätzlicher, über die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs 1 Z 2 und Z 3 FrG 1993 hinausgehender Versagungstatbestand, sondern entspricht diesem inhaltlich. Die nochmalige Anführung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden bringt lediglich die besondere Bedeutung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber diesem Ausschließungsgrund für den Geltungsbereich des AufenthaltsG 1992 beimißt. Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 kommt daher auch dann zum Tragen, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 oder des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1993, sondern auf den in § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden stützt (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765). Diese zur Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 angestellten Überlegungen haben auch für die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 Gültigkeit (Hinweis E 12.11.1996, zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung).Der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Anschluß an die Verweisung auf die Sichtvermerksversagungsgründe des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 hervorgehobene Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes ist kein zusätzlicher, über die Sichtvermerksversagungsgründe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FrG 1993 hinausgehender Versagungstatbestand, sondern entspricht diesem inhaltlich. Die nochmalige Anführung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden bringt lediglich die besondere Bedeutung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber diesem Ausschließungsgrund für den Geltungsbereich des AufenthaltsG 1992 beimißt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1993 kommt daher auch dann zum Tragen, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 oder des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1993, sondern auf den in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden stützt (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765). Diese zur Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1993 angestellten Überlegungen haben auch für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1993 Gültigkeit (Hinweis E 12.11.1996, zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1993 im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung).
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