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{'item': '97/19/1307'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.1999 Geschäftszahl97/19/1307 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/05/16 95/19/1064 1 (hier iZm § 4 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl Nr 1996/707)(hier iZm Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl Nr 1996/707) StammrechtssatzGemäß der in § 2 Abs 2 AuslBG enthaltenen Begriffsbestimmung gilt die selbständige Erwerbstätigkeit nicht als Beschäftigung iSd AuslBG. Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG kommt daher für selbständig Erwerbstätige nicht in Frage. Der selbständig erwerbstätige Fremde fällt daher nicht unter jene Personengruppe, welche gemäß § 3 Z 3 V BGBl 1995/408 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen darf. Der Gesetzgeber hat somit in der Verordnungsermächtigung nicht Bedacht auf jene Fremden genommen, welchen zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt war. Diese wären sohin bei Versäumung der in § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 genannten Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages verpflichtet, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. In solchen Fällen wäre grundsätzlich auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechte des Fremden Bedacht zu nehmen, es sind darnach solche Fremde geschützt, die sich SEIT VIELEN JAHREN rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (Hinweis E VfGH 16.6.1995, B 1611 bis 1614/94, E VwGH 29.2.1996, 95/18/0759).Gemäß der in Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG enthaltenen Begriffsbestimmung gilt die selbständige Erwerbstätigkeit nicht als Beschäftigung iSd AuslBG. Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG kommt daher für selbständig Erwerbstätige nicht in Frage. Der selbständig erwerbstätige Fremde fällt daher nicht unter jene Personengruppe, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, römisch fünf BGBl 1995/408 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen darf. Der Gesetzgeber hat somit in der Verordnungsermächtigung nicht Bedacht auf jene Fremden genommen, welchen zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt war. Diese wären sohin bei Versäumung der in Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 genannten Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages verpflichtet, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. In solchen Fällen wäre grundsätzlich auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte des Fremden Bedacht zu nehmen, es sind darnach solche Fremde geschützt, die sich SEIT VIELEN JAHREN rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (Hinweis E VfGH 16.6.1995, B 1611 bis 1614/94, E VwGH 29.2.1996, 95/18/0759).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.