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{'item': '97/19/1419'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.1998 Geschäftszahl97/19/1419 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1998/03/18 96/19/1677 1 (hier: betreffend die V BGBl 707/1996 und die mit 15.4.1995 wirksame teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens BGBl 1965/365 im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina)(hier: betreffend die römisch fünf Bundesgesetzblatt 707 aus 1996, und die mit 15.4.1995 wirksame teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens BGBl 1965/365 im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina) StammrechtssatzDas Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1965/365, wurde auf Grundlage des § 12 PaßG 1951 idF BGBl 1954/61 abgeschlossen. Dieses Abkommen gilt nunmehr (ebenso wie die von der Bundesregierung gem § 23 Abs 2 PaßG abgeschlossenen Abkommen) als auf der Grundlage des § 14 Abs 1 FrG 1993 abgeschlossen. Art 1 Abs 2 des Abkommens, wonach die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates den Fremden, die sich länger als drei Monate auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten wollen, die Aufenthaltsberechtigung verlängern können, qualifiziert das vorliegende Abkommen als ein solches gem § 14 Abs 3 FrG 1993, da das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise vorsieht. Dies hat zur Folge, daß eine sichtvermerksfreie Einreise aufgrund dieses Abkommens nach dem 18.2.1994 (Inkrafttreten des § 14 Abs 3 FrG 1993) als Einreise gem dieser Bestimmung iSd § 4 Z 2 V BGBl 1995/854 anzusehen ist. Sollte der Fremde also im Zeitraum zwischen dem 18.2.1994 und dem 15.5.1995 (Aussetzung des obgenannten Abkommens) sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist sein, so läge eine Einreise gem § 14 Abs 3 FrG 1993 vor.Das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1965/365, wurde auf Grundlage des Paragraph 12, PaßG 1951 in der Fassung BGBl 1954/61 abgeschlossen. Dieses Abkommen gilt nunmehr (ebenso wie die von der Bundesregierung gem Paragraph 23, Absatz 2, PaßG abgeschlossenen Abkommen) als auf der Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, FrG 1993 abgeschlossen. Artikel eins, Absatz 2, des Abkommens, wonach die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates den Fremden, die sich länger als drei Monate auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten wollen, die Aufenthaltsberechtigung verlängern können, qualifiziert das vorliegende Abkommen als ein solches gem Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993, da das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise vorsieht. Dies hat zur Folge, daß eine sichtvermerksfreie Einreise aufgrund dieses Abkommens nach dem 18.2.1994 (Inkrafttreten des Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993) als Einreise gem dieser Bestimmung iSd Paragraph 4, Ziffer 2, römisch fünf BGBl 1995/854 anzusehen ist. Sollte der Fremde also im Zeitraum zwischen dem 18.2.1994 und dem 15.5.1995 (Aussetzung des obgenannten Abkommens) sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist sein, so läge eine Einreise gem Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993 vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.