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{'item': '97/19/1564'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1998 Geschäftszahl97/19/1564 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/0685 1 StammrechtssatzUm iSd § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 von einem besonderen Härtefall bei volljährigen Kindern von Fremden sprechen zu können, muß bei diesen Personen eine der Abhängigkeit von Minderjährigen gleichzuhaltende Abhängigkeit von ihren Eltern vorliegen, welche über eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit hinausgeht. Da das Gesetz die wirtschaftliche Abhängigkeit als eigenes Tatbestandsmerkmal vorsieht, hat diese Ausnahmebestimmung, die als weiteres Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer besonderen Härte normiert, volljährige, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängige Kinder vor Augen, deren individuelle Lebenssituation sich von der allgemeinen Lage anderer, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängiger volljähriger Fremder unterscheidet. Da durch die in Rede stehende Gesetzesbestimmung volljähriger Kinder ausnahmsweise minderjährigen Kindern gleichgestellt werden, wird ein Fall besonderer Härte im besonderen dann gegeben sein, wenn die Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit des Volljährigen (außerhalb der bloß wirtschaftlichen Abhängigkeit) mit jener eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (zB wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen). Darüberhinaus muß es die besondere, individuelle Lebenssituation des Fremden zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erscheinen lassen, im Inland einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein besonderer Härtefall liegt somit nicht vor, wenn dem Fremden die Einberufung in die Jugoslawische Bundesarmee bevorsteht und sonst keine weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.Um iSd Paragraph 3, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Nov BGBl 1995/351 von einem besonderen Härtefall bei volljährigen Kindern von Fremden sprechen zu können, muß bei diesen Personen eine der Abhängigkeit von Minderjährigen gleichzuhaltende Abhängigkeit von ihren Eltern vorliegen, welche über eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit hinausgeht. Da das Gesetz die wirtschaftliche Abhängigkeit als eigenes Tatbestandsmerkmal vorsieht, hat diese Ausnahmebestimmung, die als weiteres Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer besonderen Härte normiert, volljährige, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängige Kinder vor Augen, deren individuelle Lebenssituation sich von der allgemeinen Lage anderer, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängiger volljähriger Fremder unterscheidet. Da durch die in Rede stehende Gesetzesbestimmung volljähriger Kinder ausnahmsweise minderjährigen Kindern gleichgestellt werden, wird ein Fall besonderer Härte im besonderen dann gegeben sein, wenn die Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit des Volljährigen (außerhalb der bloß wirtschaftlichen Abhängigkeit) mit jener eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (zB wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen). Darüberhinaus muß es die besondere, individuelle Lebenssituation des Fremden zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erscheinen lassen, im Inland einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein besonderer Härtefall liegt somit nicht vor, wenn dem Fremden die Einberufung in die Jugoslawische Bundesarmee bevorsteht und sonst keine weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.