RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1999 Geschäftszahl97/19/1752 RechtssatzDa die die bf Fremden zu keinem Zeitpunkt über eine "Aufenthaltsbewilligung" im Verständnis des § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 verfügten, ist diese Bestimmung auf die Fremden schon deshalb nicht anwendbar (Hinweis E 2.7.1998, 96/19/1014, ergangen zu § 4 Z 4 der Verordnung BGBl 1995/854). Die Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 und die dieser Ermächtigung entsprechende Bestimmung des § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 auch volljährige Familienangehörige (die die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 und Abs 4 AufenthaltsG 1992 erfüllen) begünstigen, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Bejahendenfalls wäre die Auffassung wohl zutreffend, dass die so verstandene Verordnungsermächtigung des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritterDa die die bf Fremden zu keinem Zeitpunkt über eine "Aufenthaltsbewilligung" im Verständnis des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung BGBl 1995/408 verfügten, ist diese Bestimmung auf die Fremden schon deshalb nicht anwendbar (Hinweis E 2.7.1998, 96/19/1014, ergangen zu Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung BGBl 1995/854). Die Frage, ob die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 und die dieser Ermächtigung entsprechende Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung BGBl 1995/408 auch volljährige Familienangehörige (die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, AufenthaltsG 1992 erfüllen) begünstigen, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Bejahendenfalls wäre die Auffassung wohl zutreffend, dass die so verstandene Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 und damit auch § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 kraft Größenschlusses auch auf "Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes" von Österreichern, sofern erstere eine Aufenthaltsbewilligung hatten, Anwendung fände. Auch damit wäre aber für die Fremden, die noch nie eine Aufenthaltsbewilligung hatten, nichts gewonnen. Da das Regelungssystem des § 2 Abs 3 Z 4 zweiter und letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 und des § 3 Z 3 in Verbindung mit Z 4 der Verordnung BGBl 1995/408 sich bei dieser Auslegung nicht als sachwidrig erweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der Fremden, im Falle der Unanwendbarkeit des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall AufenthaltsG 1992 auf Angehörige von Österreichern beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, dass der in § 2 Abs 3 Z 4 zweiter Fall AufenthaltsG 1992 enthaltene Klammerausdruck "(§ 3 Abs 1 Z 1)" verfassungswidrig war, nachzukommen.Satz AufenthaltsG 1992 und damit auch Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung BGBl 1995/408 kraft Größenschlusses auch auf "Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes" von Österreichern, sofern erstere eine Aufenthaltsbewilligung hatten, Anwendung fände. Auch damit wäre aber für die Fremden, die noch nie eine Aufenthaltsbewilligung hatten, nichts gewonnen. Da das Regelungssystem des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter und letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 4, der Verordnung BGBl 1995/408 sich bei dieser Auslegung nicht als sachwidrig erweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der Fremden, im Falle der Unanwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, letzter Fall AufenthaltsG 1992 auf Angehörige von Österreichern beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, dass der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter Fall AufenthaltsG 1992 enthaltene Klammerausdruck "(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,)" verfassungswidrig war, nachzukommen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1753
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